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26.05.2010 | 11:03
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Anhörung zum Landesjagdgesetz: BWV-Präsident Schindler bekräftigt Forderungen des Berufsstandes
Mainz - Anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz des Landtages Rheinland-Pfalz hat der BWV die Forderungen des Berufsstandes zum Gesetzentwurf des Landesjagdgesetzes vorgetragen.

Anhörung zum Landesjagdgesetz: BWV-Präsident Schindler bekräftigt Forderungen des Berufsstandes
Es äußerten sich der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e. V., Ökonomierat Norbert Schindler, MdB, und der Vorsitzende der BWV-Fachgruppe Jagdgenossenschaften, Reinhard Kappesser.

BWV-Präsident Schindler zeigte sich enttäuscht über die Vorgehensweise bei  der Novelle des Landesjagdgesetzes. Viele positive Ansätze des Referentenentwurfes, wie z. B. die Reduzierung der Mindestpachtdauer seien im Gesetzentwurf teilweise wieder zurückgenommen worden. Nach dem Referentenentwurf sollte die Mindestpachtdauer auf 5 Jahre abgesenkt werden, was vom BWV begrüßt wurde. Im Gesetzentwurf wurde dieser positive Ansatz zurückgenommen, die Mindestpachtdauer auf 8 Jahre und nur in begründeten Einzelfällen auf 5 Jahre festgesetzt.

Schindler bekräftigte auch, dass es im Rahmen des Gesetzes vor allem wichtig sei, die Rechte der Grundeigentümer als Jagdrechtsinhaber zu stärken. Es könne daher nicht sein, dass dem Landesjagdverband im Landesjagdbeirat ein zusätzlicher Sitz genehmigt werden soll, ohne dass auch die Grundstückseigentümer in diesem Gremium entsprechend gestärkt werden. Für die Wahl des Kreisjagdmeisters forderte Schindler, dass diese sowohl durch die Jagdschein- als auch durch die Jagdrechtsinhhaber (Eigenjadbesitzer und Jagdgenossenschaften) erfolgen müsse. Gleichzeitig kritisierte BWV-Präsident Schindler die fragwürdige Vorgehensweise des Landesjagdverbandes im Rahmen des Verfahrens. Offenbar habe man beim Landesjagdverband vergessen, dass die Grundstückseigentümer die Jagdrechtsinhaber seien und  die Jägerschaft lediglich Jagdausübungsberechtigte.  

Des Weiteren mahne der BWV bereits seit vielen Jahren eine Abschussregelung für Schwarzwild an, da die Wildschweinpopulation trotz gestiegener Abschusszahlen immer weiter zugenommen habe. Im Gesetzentwurf sei jedoch der im Referentenentwurf noch enthaltene Mindestabschussplan für Schwarzwild wieder gestrichen worden. Dies könne aus landwirtschaftlicher Sicht keinesfalls hingenommen werden, da die Schwarzwildschäden trotz des Handlungsprogramms zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände weiter zugenommen hätten, so BWV-Präsident Schindler. Darüber hinaus müsse die Abschussvereinbarung für Schalenwild auch weiterhin von der Unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat festgesetzt werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des Verfahrens, wonach die Abschussvereinbarung zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jagdgenossenschaften umgesetzt werden soll, halten der BWV und die BWV-Fachgruppe Jagdgenossenschaften für nicht zielführend, da sich das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Untere Jagdbehörde, damit aus der Verantwortung ziehen würde, so BWV-Präsident Schindler und Fachgruppenvorsitzender Kappesser.  

Bezüglich der geplanten Einführung der Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts habe der BWV bereits mehrfach seine Bedenken geäußert, so Schindler. Es sei völlig unnötig, Hegegemeinschaften einen hoheitlichen Status mit Pflichtmitgliedschaft zu verleihen. Die Aufgabenstellung von Hegegemeinschaften könne ohne weiteres, wie bisher im Rahmen von privatrechtlichen Zusammenschlüssen, erfüllt werden. Sofern jedoch an der Einführung der Körperschaft des öffentlichen Rechts festgehalten werde, dürften auch die Grundstückseigentümer als Inhaber des Jagdrechts nicht außen vor bleiben. BWV-Präsident Schindler und BWV-Fachgruppenvorsitzender Kappesser forderten daher im Rahmen der Anhörung, dass die Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in den Hegegemeinschaften ebenfalls Berücksichtigung finden müssten.

Auch der in § 27 des Gesetzentwurfes festgelegte Umkreis von 250 m um Querungshilfen, innerhalb dessen die Jagdausübung untersagt ist, sei zu weiträumig und müsse deutlich reduziert werden, so Schindler und Kappesser. Das nicht bejagbare Gebiet und damit auch das Gebiet, indem Wildschäden nicht ersetzt werden, betrage damit fast 20 Hektar. Das hieraus resultierende Wildschadenrisiko der Landwirte sei zu groß und könne nicht hingenommen werden, so Schindler und Kappesser. (bwv)
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Jäger Landesjagdgesetz Jagdrecht Jagd Jagdgenossenschaft Rheinland-Pfalz

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