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25.03.2017 | 08:38 | Ausgleichszahlungen 

Öko-Landbau: Ausgleich für Förderkürzungen in Wasserschutzgebieten

Schwerin - Landwirte, die eine Förderung zur ökologischen Wirtschaftsweise sowie zu einigen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) erhalten, unterliegen einer Kürzung ihrer beantragten Förderung in Wasserschutzgebieten.

Förderkürzung
(c) proplanta
Mit dem Erlass „Hinweise zum Entschädigungs- bzw. Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten (WSG)“ des Landwirtschafts- und Umweltministeriums MV können Landwirte nun ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des reduzierten Fördersatzes geltend machen, dessen landwirtschaftlich genutzte Flächen sowohl in einem seit 1992 förmlich festgesetzten Wasserschutzgesetz als auch in zu DDR-Zeiten festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten liegen und nach dem Wassergesetz des Landes MV (LWaG) fortgelten.

Die Anträge auf Ausgleichszahlungen in Höhe des reduzierten Fördersatzes sind fristgerecht bei der zuständigen unteren Wasserbehörde der Landkreise einzureichen. Um die Fristen gemäß § 19 Abs. 2 LWaG zu wahren, sind Anträge frühzeitig zu stellen. Der Anspruch auf Ausgleichzahlungen entfällt, wenn ein Antrag für ein Kalenderjahr nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres gestellt wird.

Für die Verpflichtungsjahre 2015 (Auszahlung erfolgte in 2016) und 2016 (Auszahlung in 2017) werden die Verfahren zusammengelegt (sofern die Anträge fristgemäß gestellt wurden), da für das Jahr 2016 die Antragstellung für den ökologischen Landbau und für die AUKM auf geodifferenzierten Daten basiert und somit eine präzise Zuordnung der Flächen vorliegt.

Informationen bzw. benötigte Antragsunterlagen können auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt MV abgerufen werden: 

http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Trinkwasserversorgung/Wasserschutzgebiete/

Für den fristwahrenden Antrag sollte der entsprechende Vordruck „Antrag auf Zahlung von Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile auf der Grundlage des 52 Abs. 5 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 LWaG wegen Einschränkung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ (Anlage 3 zum Erlass vom 09.02.2017) verwendet werden. Eine Kopie des Bescheides zum Auszahlungsantrag / Zahlungsbescheid ist beizulegen, sofern er nicht schon eingereicht wurde.

Enthalten die Zahlungsbescheide keine konkreten Angaben zu Kürzungen in Wasserschutzgebieten, kann ab April 2017 ein Vordruck für die Berechnung der wirtschaftlichen Nachteile im jeweiligen Verpflichtungsjahr bei den unteren Wasserbehörden abgefordert werden. Es ist vorgesehen, spätestens ab 2018 die Begründung der Kürzung dem Grunde und der Höhe nach in alle betroffenen Zahlungsbescheide aufzunehmen.

Werden AUKM oder die Förderung zum ökologischen Landbau in Wasserschutzgebieten auch aus naturschutzfachlichen Gründen gekürzt, ist eine Ausgleichszahlung nur möglich, wenn der Höchst-Kürzungssatz auf Grundlage der Einstufung Wasserschutzgebiete erfolgte.
regierung-mv
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