Das geht aus dem Referentenentwurf der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung hervor, den das Umweltressort vergangene an Verbände verschickt hat. Danach sollen Klärschlämme aus kleinen Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von unter 10.000 Einwohnern in ländlichen Gebieten von dem Verbot ausgenommen werden. Begründet wird dies damit, dass diese Klärschlämme tendenziell geringere Schadstoffbelastungen aufwiesen als solche aus städtischen Regionen.
Einhergehen soll die weitreichende Beendigung der bodenbezogenen Verwertung mit einer Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen mit einem Phosphorgehalt von mindestens 20 mg/kg Trockenmasse. Laut Verordnungsentwurf soll diese Vorgabe ab 1. Januar 2025 für sämtliche Klärschlämme aus größeren Abwasserbehandlungsanlagen gelten. Technische Verfahren zur Phosphorrückgewinnung sollen dabei ausdrücklich nicht vorgeschrieben werden.
Schließlich sieht der Entwurf für die Übergangszeit bis 2025 einige Verschärfungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Verwertung vor. So sollen das Aufbringungsverbot auf den Kartoffelanbau ausgeweitet und einige Schadstoffgrenzwerte angehoben werden. Ferner ist vorgesehen, geltende Grenzwerte an die Vorgaben der Düngemittelverordnung anzupassen. Für eine regelmäßige
Qualitätssicherung auf freiwilliger Basis sollen Anforderungen festgelegt werden. Gleichzeitig soll es für qualitätsgesicherte Klärschlämme Erleichterungen etwa beim Turnus von Bodenuntersuchungen geben. (AgE)