In ihren „Empfehlungen für die 18. Legislaturperiode“ schlägt die Behörde ein allgemeines Landwirtschaftsgesetz vor, in dem Anforderungen an eine „umweltverträgliche nachhaltige Landwirtschaft“ festgeschrieben werden sollen.
Zentral ist für das UBA eine Konkretisierung von Greeningmaßnahmen im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Agrarpolitik. Genannt werden eine allgemeine Beschränkung des Stickstoffsaldos über eine Hoftorbilanz, eine Beschränkung der Tierbesatzdichte, die Begrenzung des maximalen Fruchtartenanteils auf Ackerstandorten sowie der Erhalt von Dauergrünlandflächen und die Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen.
Im Umweltrecht sieht das UBA unter anderem Änderungsbedarf bei der Definition von Gewässerrandstreifen im Wasserhaushaltsgesetz und schlägt eine Verdopplung der Mindestbreite auf 10 m sowie eine Ausweitung der Verbote auf den Einsatz von Düngemitteln,
Gülle und Pestiziden vor.
Die Privilegierungstatbestände für die Landwirtschaft im geltenden Umweltrecht seien abzuschaffen, die dortigen Regelungen der „guten fachlichen Praxis“ zu konkretisieren und Verstöße zu ahnden.
Erreicht werden soll dies beispielsweise durch die Einführung verbindlicher Minderungsziele für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Schließlich verweist das UBA auf den Handlungsbedarf im Düngerecht. Ziel müsse es sein, „dass die Menge und der Zeitpunkt nicht über den Pflanzenbedarf hinausgehen und die Standorteigenschaften sowie die Witterung so berücksichtigt werden, dass die Verluste an die Umwelt minimiert werden“. (AgE)