Wie die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen berichtet, sind bei der Düngung Zeitpunkt und Menge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden. Die Düngemengen sind also dem Bedarf der Pflanzen anzupassen.
Da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt, hat der Gesetzgeber Zeiten festgelegt, in denen Stickstoff-Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen. Betroffen von dieser
Sperrfrist sind neben der
Gülle auch Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, Mineraldünger sowie viele Klärschlämme.
Diese Dünger dürfen auf
Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Verstöße gegen diese Vorschrift gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet.
Die Landwirtschaftskammer konnte aber eine Vorverlegung der Sperrfrist genehmigen, wenn das dem Boden- und Gewässerschutz diente. Die Länge der Sperrfrist blieb davon unberührt, eine Verkürzung war nicht möglich. Wer eine solche Genehmigung erhalten hat, darf unter günstigen Bedingungen bereits vor dem 1. Februar Gülle ausbringen.
Ausgenommen von der Sperrfrist ist Stallmist. Dessen Stickstoff ist organisch gebunden und kann nicht ausgewaschen werden. Erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, wird er in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen. (PD)