(c) proplanta Das geht aus einem kürzlich ergangenen Urteil zum geplanten Bau einer Hähnchenmastanlage in der Nähe einer Wohnbebauung hervor. Danach kann der Einbau einer Abluftbehandlungsanlage zur Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Nachbarschaft durch Bioaerosole auch dann geboten sein, wenn diese Abluftbehandlungsanlage in der Geflügelhaltung aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht.
Der Landkreis Oldenburg hatte einem Landwirt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen mit insgesamt 84.900 Plätzen erteilt. Aus Gründen der Vorsorge hatte der Landkreis dem Tierhalter zur Auflage gemacht, eine Abluftbehandlungsanlage einzubauen, um so eine zusätzliche Bioaerosolbelastung eines 250 m entfernt liegenden Wohngrundstücks zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte hingegen entschieden, dass die Genehmigung ohne die Anordnung zu erteilen sei. Es sei nicht geklärt, ob die Anlage überhaupt zu einer zusätzlichen Bioaerosolbelastung des Wohngrundstücks führe, so die Begründung. Unabhängig hiervon sei die Anordnung unverhältnismäßig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Leipziger Richter räumen ein, die Annahme, dass die Abluftbehandlung in der Geflügelhaltung noch nicht dem Stand der Technik entspreche, weil sie wirtschaftlich noch nicht allen Anlagenbetreibern unabhängig vom Standort ihrer Anlage zumutbar sei, beruhe auf Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden sei. Wenn die Geflügelställe in der Nachbarschaft zu Wohnbebauungen errichtet werden sollten, könne die Abluftbehandlung aber eine im Einzelfall erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein. (AgE)
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