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22.11.2015 | 14:10 | Saatgutaufzeichnungsverordnung 

Aufzeichnungspflicht bleibt auch bei Nachbausaatgut bestehen

Bonn - Auch für sogenanntes Nachbausaatgut besteht eine Aufzeichnungspflicht gemäß der Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV).

Nachbausaatgut
(c) proplanta
Darauf hat der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) hingewiesen. Wie der Verband am Mittwoch (18.11.) erklärte, hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit seinem Urteil vom 14. Oktober (Az. 6 U 165/14) nochmals klargestellt, dass auch Nachbausaatgut der Aufzeichnungspflicht entsprechend der SaatAufzV unterliegt.

Saatgutaufbereiter seien damit wie bisher im Rahmen der Nachbauaufbereitung verpflichtet, sich aktiv Kenntnis von der Sorte zu verschaffen und entsprechende Aufzeichnungen über Sorte, Menge und Lieferant des aufzubereitendenMaterials zu führen, betonte der BDP in Reaktion auf eine anderslautende Interpretation des Urteils durch die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) in der Woche zuvor.

Nach Ansicht des Gerichts sei dies bereits aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produktionskette zu gewährleisten, erläuterte der Verband. Damit würden die zu dieser Frage bereits ergangenen Entscheidungen des OLG Hamm sowie der Landgerichte Mannheim und Dresden erneut bestätigt.

Nach Darstellung des BDP ging es im Verfahren vor dem OLG Karlsruhe im Kern um die Frage, ob ein Verstoß gegen die Saatgutaufzeichnungsverordnung zugleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt und ein solches rechtswidriges Verhalten des Wettbewerbers eine Abmahnung rechtfertigt. Das OLG Karlsruhe habe entschieden, dass das Nichtführen der erforderlichen Aufzeichnungen einen Verstoß gegen § 1 Absatz 1, Nummer 6 des SaatAufzV und damit eine Ordnungswidrigkeit darstelle, so der Verband. Verneint habe das OLG Karlsruhe lediglich, dass dieser Verstoß gegen die SaatAufzV gleichzeitig eine Wettbewerbsverletzung darstelle, die eine Abmahnung rechtfertige.

Klares Urteil

Laut BDP begrüßen die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) sowie viele Aufbereiter und Saatguthändler, die im Wettbewerbsverhältnis zu anderen Aufbereitungsbetrieben stehen, die klaren Aussagen des Gerichts zur bestehenden Aufzeichnungsverpflichtung, kritisieren aber scharf die in dem Urteil ebenfalls zum Ausdruck kommende Verneinung einer Wettbewerbsverletzung.

Nach ihrer Einschätzung sowie der Auffassung der Landgerichte Mannheim und Dresden handelt es sich bei der Saatgutaufzeichnungsverordnung um eine sogenannte Marktverhaltensregel, durch deren Nichtbeachtung sich derAufbereiter einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft. Dieser Frage wird sich nach ihrer Auffassung nun der Bundesgerichtshof annehmen müssen.

Kontrollen lückenhaft

Wie der BDP weiter mitteilte, hatte die STV im Vorfeld des in Karlsruhe verhandelten Verfahrens als Wettbewerbsverband einen gewerblichen Aufbereiter abgemahnt, der nachhaltig gegen seine Aufzeichnungsverpflichtung verstoßen hatte. Dieser hatte sich den Verbandsangaben zufolge zudem geweigert, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, woraus der Rechtsstreit resultierte.

Die Kontrolle der Einhaltung des Saatgutverkehrsgesetzes und der Saatgutaufzeichnungsverordnung obliegt laut BDP grundsätzlich den entsprechenden Landesbehörden. Lückenhafte Kontrollen führten jedoch dazu, dass einige Aufbereiter die gesetzlich geforderten Aufzeichnungen im Rahmen der Nachbauaufbereitung nicht erfüllten. Das Verhalten der Saatgutaufbereiter, die damit gegen die Aufzeichnungsverordnung verstießen, benachteilige diejenigen Wettbewerber, die sich an die Gesetze hielten und die erforderlichen Informationen beim Landwirt einholten und aufzeichneten.
AgE
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