Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am Donnerstag zugunsten der klagenden Weinbaugesellschaft, die die Rebflächen ökologisch bewirtschaftet (Aktenzeichen 2 K 885/16.KO).
Im Jahr 2015 hatte eine Ökokontrollstelle Blattproben genommen und dabei Rückstände von im Ökoweinbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen.
Das Gericht entschied, «dass allein die ökologische/biologische Produktionsweise» dafür maßgeblich sei, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Bio- oder Öko-Erzeugnis handle. Ein Verstoß der Gesellschaft sei nicht feststellbar.
Nach Feststellungen sachkundiger Stellen seien Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in von konventionellem
Weinbau umgebenen Ökokulturen die Regel. Im vorliegenden Fall würden die Mittel teils per Hubschrauber ausgebracht.
Die Gesellschaft hatte zuvor erklärt, die festgestellten
Spritzmittel seien weder von ihr gekauft noch auf ihrem Weinberg verwendet worden. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.