Einige Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln werden im EU-Genehmigungsverfahren von den Antragstellern nicht mehr unterstützt. Deshalb enden ihre Genehmigungen planmäßig im Laufe der Jahre 2019 bis 2021.
Nationale Zulassungen dürfen maximal bis zum Ende der EU-Wirkstoffgenehmigung Bestand haben. Das
BVL wird deshalb den Zulassungsinhabern den Widerruf der Zulassung ankündigen. Sollte ein Zulassungsinhaber einen Antrag auf Widerruf stellen, wird das BVL die Zulassung antragsgemäß widerrufen.
Es gelten dann die gesetzlichen Abverkaufs- bzw. Aufbrauchfristen. Falls der Widerruf der Zulassung durch das BVL erfolgt („von Amts wegen“), darf das Pflanzenschutzmittel ab dem Widerrufsdatum weder in Verkehr gebracht noch angewendet werden, da in diesem Fall das
Pflanzenschutzgesetz keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen zulässt.
Sobald das Datum eines Widerrufs feststeht, wird das BVL dies zusammen mit den eventuellen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen im Internet veröffentlichen.
In Deutschland sind 2019 die Zulassungen folgender Pflanzenschutzmittel betroffen: