Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen.
Geregelt ist das Gehölzschnitt-Verbot in Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes, so die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Pressemitteilung. Dessen Ziel sei es, Störungen brütender Vögel zu vermeiden. Nutznießer seien auch
Bienen, Hummeln und Schmetterlinge, die im Frühling/Sommer ein größeres Blütenangebot vorfinden würden.
Das Verbot gilt nicht für Gehölze auf sogenannten
Kurzumtriebsplantagen sowie auf gartenbaulich und gärtnerisch genutzten Flächen. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie bei Bauvorhaben kann im Ausnahmefall Gehölzbewuchs in geringem Umfang beseitigt werden. Im Zweifelsfall geben die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte Auskunft. (lwk-ns)