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25.03.2019 | 13:11 | Acetamiprid 

Notfallzulassung von Pflanzenschutzmitteln für Zucker- und Futterrüben

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Carnadine (MCW-2222) mit dem Wirkstoff Acetamiprid zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung in Zuckerrüben/Futterrüben zur Bekämpfung der Pfirsichblattlaus und der „Schwarze Bohnenlaus“ beschränkt.

Notfallzulassung von Pflanzenschutzmitteln
(c) proplanta
Die Zulassung von Carnadine (MCW-2222) wird für die Zeit vom 25. März 2019 bis zum 22. Juli 2019 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird 11250 Liter zur Behandlung von 22500 bis 28125 ha je nach Befallsstärke bei zwei Anwendungen begrenzt.

Angaben zur sachgerechten Anwendung

Das Mittel darf im Freiland in Zuckerrübe/Futterrübe im Frühjahr bis zum Sommer nach Erreichen von Schwellenwerten bei geringem bis mittlerem Befall oder nach Warndienstaufruf und im BBCH-Entwicklungsbereich der Kultur von BBCH 12 bis 39 gespritzt werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen. Zwischen den beiden Anwendungen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 14 Tagen liegen.

Aufwandmenge und Wartezeit

Die Aufwandmenge wurde festgelegt auf 0,2 Liter/ha in 200-400 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit beträgt exakt 35 Tage.

Achtung: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer – muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. 50%–5m; 75%–5m; 90%–* 

Hinweis: Sämtliche weiteren Auflagen sind bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 25.03.2019)

LTZ Augustenberg
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