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26.08.2017 | 12:52 | Weinjahr 2017 

Säuerung von Wein gestattet

Mainz - Weinbauminister Dr. Volker Wissing lässt die Säuerung von Trauben, Most, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2017 zu.

Säuerung von Wein
(c) proplanta
Weinbauminister Dr. Volker Wissing lässt die Säuerung von Trauben, Most, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2017 in allen rheinland-pfälzischen Anbaugebieten zu. Eine entsprechende Allgemeinverfügung des Ministeriums wird in Kürze veröffentlicht werden.

Von der Regelung ausgenommen werden Erzeugnisse, die für die Gewinnung von Prädikatswein mit dem Prädikat Eiswein vorgesehen sind, da Eiswein typischerweise durch einen ausgeprägten natürlichen Säuregehalt gekennzeichnet ist.

Die Vegetationsperiode 2017 war bis Ende August von überdurchschnittlich hohen Temperaturen geprägt. Die Niederschlagsmengen waren bis Juni dagegen äußerst niedrig und variierten danach regional sehr stark, teilweise mit Starkregenereignissen. Diese stark vom langjährigen Mittel abweichenden Wetterbedingungen haben zu einer außergewöhnlich frühen und erheblichen Abnahme der Säuregehalte in den Weintrauben geführt, verbunden mit einem deutlichen Anstieg der pH-Werte.

Die Entwicklung der Mostgewichte und Säurewerte der Rebsorten Müller-Thurgau, Portugieser und Dornfelder im Jahr 2017 zeigen, dass zum Zeitpunkt der Messung am 21. August 2017 im Vergleich mit den Jahrgängen 2011 bis 2016 die Mostgewichte wesentlich höher, die Säurewerte dagegen signifikant niedriger liegen. Im Durchschnitt sind die Säuregehalte rund 4 g/l niedriger als im langjährigen Mittel.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses ausgeschlossen sind. Da jedoch Trauben, Most, gärender Most, Jungwein und Wein rechtlich als verschiedene Erzeugnisse gelten, sind beispielsweise die Anreicherung von Traubenmost und die nachfolgende Säuerung als Wein durchaus möglich.

Wenn im Moststadium gesäuert wird, darf die Anreicherung aus rechtlichen Gründen erst nach Gärbeginn erfolgen; falls der Most angereichert wird, darf dementsprechend auch die Säuerung erst später erfolgen.
mwvlw-rlp
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