Eine besonders große Gefahr geht offenbar von Mäusen aus die vom sog. Nichtkulturland auf die neu gesäten Flächen einwandern.
Was können wir tun?
Primär ist auf eine saubere Strohverteilung zu achten. Auch die unverzügliche Strohbergung ist das A und O um den Mäusen den Schutz vor Greifvögeln zu nehmen. Auf im Frühjahr, Sommer oder Herbst schon befallenen Flächen sollte in jedem Fall nicht direkt gesät werden.
Bei akutem Befall muss schon bei der
Bodenbearbeitung auf eine ausreichende Bearbeitungstiefe geachtet werden. 20 cm sind bei hohem Mausbesatz das Minimum. Nur dann werden die Bauten der
Feldmäuse nachhaltig beschädigt. Den besten Erfolg bringt der Einsatz des Pfluges. Auch das mehrfach durchgeführte „Tiefengrubbern“ kann zu einem Erfolg führen. War die Vorkultur bereits stark mit Mäusen besetzt, ist eine spätere Aussaat sinnvoll. Auch die Wahl der Folgefrucht kann die Situation entspannen.
Neuaufgelaufene Saaten müssen von Beginn an in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Sollte dabei ein starker Befall festgestellt werden muss unverzüglich reagiert werden. Dafür bietet sich der Einsatz von Zinkphosphid-Präparaten (Giftweizen, Giftlinsen) die mit einer Legeflinte verdeckt im Feld ausgebracht werden an. In Acker-, Obstkulturen, Gemüsebau (Möhren), und auf Grünland darf der Ratron Feldmausköder (Wirkstoff Chlorphacinon) ausgebracht werden. Die von diesem Präparat im Bundesgebiet zugelassene Gesamtausbringmenge beträgt 700 t. Dagegen können Ratron Giftlinsen (Wirkstoff Zinkphosphid) auf Nichtkulturland ausgebracht werden. Die zugelassene Giftlinsen-Menge wurde auf die bundesweit 16 t begrenzt.
Wichtig ist das Wissen, dass zur Behandlung vorgesehene Flächen vor der Ausbringung ausgiebig kontrolliert müssen und, dass der Besatz dokumentiert werden muss. Überprüfen lässt sich der Besatz am besten dadurch, dass 20 offene Mauslöcher zunächst zugetreten werden. Nach ca. 24 Stunden kontrolliert man dieselben Löcher und notiert, wie viele davon wieder geöffnet sind. Die erhobenen Zahlen dienen als Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Maßnahme.
Die Anwendung der Ratron Feldmausköder darf nur zur Abwendung erheblicher Schäden erfolgen und darf nur auf Anordnung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes geschehen. Zudem ist sie an weitere Anwendungsbestimmungen und Auflagen geknüpft. Der Pflanzenschutzdienst stimmt sich im Hinblick auf den Schutz von auf oder an den zu behandelnden Flächen vorkommenden besonders geschützten und streng geschützten Wirbeltierarten mit der zuständigen Naturschutzbehörde ab. Erst danach kann entschieden werden ob die betroffene Fläche behandelt werden darf oder nicht.
Achtung: Die Ausbringung von Ratron Giftlinsen darf nur bei einem nachweislich abgesicherten Bedarf und in sog. Rückzugsgebieten erfolgen.
Außerdem dürfen Giftlinsen nur
nach Antragstellung beim Pflanzenschutzdienst und mit einer Einzelfallgenehmigung ausgebracht werden.
Beide Zulassungen wurden vom BVL jeweils für den Zeitraum von 120 Tagen vom 01.09.2015 bis 29.12.2015 befristet.
(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 26.08.2015)
Quelle: LTZ Augustenberg