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20.05.2015 | 10:30 | Rinderhaltung 

Anbindehaltung bei Rindern nicht mehr zeitgemäß

Berlin - Die Bundestierärztekammer (BTK) befürwortet grundsätzlich die Laufstallhaltung für Rinder. Anbindehaltung ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht mehr zeitgemäß, sie wird auch nur noch von Kleinbetrieben in schon länger bestehenden Ställen praktiziert.

Anbindehaltung Rinder
(c) proplanta
Nach den Erfahrungen der BTK werden bei der Planung von Um- und Neubauten bereits seit längerem keine Anbindehaltungen, sondern nur noch Laufstallhaltungen angemeldet. Diese Entwicklung wird ausdrücklich begrüßt und sollte weiterhin unterstützt werden. Die BTK hält einen kompletten Ausstieg aus der Anbindehaltung für erforderlich.

Bei der Durchsetzung von Haltungsanforderungen sind die zuständigen Behörden an geltendes Recht gebunden. Konkrete rechtliche Vorgaben zur Gestaltung der Haltungsform für über 6 Monate alte Rinder fehlen jedoch bisher. Insbesondere zur Anbindehaltung von über 6 Monate alten Rindern ist die Rechtslage nicht eindeutig. Nach vorliegenden Rechtsprechungen wird eine ganzjährige Anbindehaltung als nicht rechtskonform angesehen. Ein explizites Verbot der zeitweisen Anbindehaltung von über 6 Monate alten Rindern gibt es in Deutschland jedoch nicht.

Die BTK sieht den Gesetz- und Verordnungsgeber daher gefordert, bezüglich der Haltung von über 6 Monate alten Rindern durch klare Regelungen Rechtssicherheit zu schaffen und die Anbindehaltung mit einer an den Erfordernissen des Tierschutzes orientierten angemessenen Übergangsphase grundsätzlich zu verbieten.

Die BTK weist darauf hin, dass Missstände in der Haltung auch im Rahmen der Cross Compliance-Kontrollen angemahnt werden können. Mit der sogenannten Auflagenbindung (Cross Compliance) wird die Gewährung von EU-Agrarzahlungen von der Einhaltung bestimmter Verpflichtungen abhängig gemacht. Dazu gehören auch die „Grundanforderungen an die Betriebsführung" (GAB) und die dazugehörigen EU-Vorgaben zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13), die unter anderem ausführen:

„Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muss es über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist."

Die Cross Compliance-Kontrollen können somit ein wirksames Instrument bei ggf. erforderlicher Sanktionierung von Betrieben aufgrund von Verstößen gegen diese Anforderungen sein. Eine Erweiterung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung für über 6 Monate alte Rinder mit einem entsprechenden Verbot der Anbindehaltung wird aber dringend benötigt.

Die Bundestierärztekammer ist eine Arbeitsgemeinschaft der 17 Landes-/Tierärztekammern in Deutschland. Sie vertritt die Belange aller rund 37.000 Tierärztinnen und Tierärzte, Praktiker Amtsveterinäre, Wissenschaftler und Tierärzte in anderen Berufszweigen, gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit auf Bundes- und EU-Ebene. (Pd)
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