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29.03.2012 | 09:04 | Honig-Verunreinigungen 

Urteil im Gen-Honig-Streit - Revision angekündigt

München - Seit Jahren gilt ein Anbaustopp für den umstrittenen Gen-Mais Mon 810. Ein Imker fordert dennoch vor Gericht staatlichen Schutz vor genveränderten Pollen - und unterliegt vorm Verwaltungsgerichtshof. Damit ist der Rechtsstreit aber noch nicht vorbei.

Honig
(c) proplanta
Bayerische Imker haben keinen Anspruch auf staatlichen Schutz gegen gentechnisch veränderte Pflanzenteile im Honig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 22 BV 11.2175). Allerdings wurde bereits Revision gegen das Urteil angekündigt. Ein Imker hatte den Schutz gefordert und gegen den Freistaat Bayern geklagt. 2003 hatte ein staatliches Versuchsgut den Gen-Mais Mon 810 der Firma Monsanto auf einem Nachbargrundstück des Klägers angebaut; der Honig des Imkers enthielt danach Pollen dieser Maissorte.

Für den gentechnisch veränderten Mais Mon 810 gilt inzwischen ein gerichtlich bestätigter Anbaustopp. Agrarministerin Ilse Aigner (CSU) hatte den Gen-Mais im Jahr 2009 wegen möglicher Gefahren für Tiere und Pflanzen verboten. Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigte das Verbot. Die Richter erklärten damals, es gebe keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass der Mais zu erhöhten Gefahren für die Umwelt führe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass der im Gen-Mais produzierte Giftstoff nicht nur gegen Schädlinge, sondern auch gegen andere Insekten wirke und dass sich Pollen deutlich weiter verbreiten könnten als bislang angenommen.

Dass der Honig des Klägers durch die Pollen nicht mehr verkauft werden durfte, stand nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2011 in diesem Prozess vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr infrage, weil der Freistaat Bayern und die Firma Monsanto ihre Widersprüche dagegen zurückgezogen hatten. Der EuGH hatte 2011 ein gen-kritisches Urteil gefällt und entschieden, dass Honig frei von Gentechnik sein muss, wenn er über keine spezielle Zulassung verfügt.

Eine Pflicht zu staatlichen Schutzmaßnahmen für Imker sahen die Münchner Richter nicht. Auch die vom Kläger geforderte Feststellung, der Anbau von Mon 810 sei spätestens seit 2005 rechtswidrig gewesen, traf das Gericht nicht. Wie ein möglicher staatlicher Schutz ausgesehen hätte, wurde von ihm nicht exakt definiert. Denkbar seien die Einrichtung von Schutzabständen gewesen oder Zuschüsse für den Imker, um seine Bienenstöcke an einem anderen Ort aufzubauen, sagte eine Gerichtssprecherin.

Das Verfahren hatte weit über Bayerns Grenzen hinaus für Aufmerksamkeit gesorgt. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden, dass Imkereiprodukte wesentlich beeinträchtigt seien, wenn entsprechende Mais-Pollen nachweisbar seien. Die Forderung des Hobbyimkers Karl Heinz Bablok aus Kaisheim (Landkreis Donau-Ries) und vier seiner Imker-Kollegen nach einer Schutzpflicht wies auch die erste Instanz aber zurück.

Aber auch mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Rechtsstreit noch nicht vorbei. Er hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das tut er nur in schwierigen oder grundsätzlichen Fällen. Babloks Ehefrau und das Bündnis zum Schutz der Bienen vor Agrogentechnik, das ihn durch alle Instanzen auch finanziell unterstützt hat, kündigten bereits an, das Urteil anfechten zu wollen. Der Initiator des Bündnisses, Thomas Radetzki, bezeichnete die Gerichtsentscheidung als «Affront gegen die Imkerschaft». Als nächste Instanz muss sich dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig damit befassen. (dpa)
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