Schneebruch (c) proplanta
Voraussetzung ist nach dem Richterspruch allerdings, dass er von den Spaziergängern auf seinem privaten Grund und Boden wusste und seiner Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen ist (Az.: 1 U 177/10).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Spaziergängerin statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen. Im konkreten Fall hatte in einem Privatwald ein herabfallender Ast eine Spaziergängerin getroffen und erheblich am Kopf verletzt. Nach den Feststellungen des Gerichts wusste der Besitzer, dass der Wald regelmäßig von Spaziergängern benutzt wurde.
Vor diesem Hintergrund hielt das OLG, anders als zuvor das Landgericht Saarbrücken, dem Waldbesitzer vor, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Der Benutzer eines Privatwaldes handele nicht zwangsläufig «auf eigene Gefahr». Vielmehr müsse der private Waldbesitzer, wenn er von den Spaziergängern wisse, offensichtliche Gefahrenquellen beseitigen. Dazu zähle auch, dass er die Bäume regelmäßig kontrollieren müsse, wenn Anhaltspunkte für mögliche Gefahren vorlägen. Die genaue Höhe der Haftung muss nun das Landgericht in einem neuen Verfahren klären. (dpa/lrs)