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26.05.2010 | 18:55 | Jagdrecht 

Jagdgesetznovelle geht an Grundeigentümern vorbei

Bad Kreuznach - Im Gegensatz zu ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf im November vergangenen Jahres kann aus Sicht der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz dem Regierungsentwurf für ein neues Landesjagdgesetz nun nicht mehr vollständig zugestimmt werden.

Jagdgesetznovelle geht an Grundeigentümern vorbei
Bei einer Anhörung zum vorliegenden Entwurf der Landesregierung beklagte Kammerpräsident Ökonomierat Norbert Schindler, mit dem Regierungsentwurf sei die große Chance verpasst worden, die Grundeigentümer als eigentliche Jagdrechtsinhaber ausreichend zu stärken. Diese verkörperten mit 10 Prozent der Bevölkerung sehr viel mehr Menschen als die vergleichsweise kleine Zahl der Jagdausübenden, deren Einfluss nun aber massiv gestärkt werden solle.

Die Neuregelung sehe u.a. Hegegemeinschaften als (Zwangs-) Körperschaften des öffentlichen Rechts vor. Das erscheint der Kammer  aufgrund der Notwendigkeit revierübergreifender Wildbewirtschaftung grundsätzlich begrüßenswert. Präsident Schindler: "Unverständlich ist jedoch die fehlende Beteiligung der Grundeigentümer an diesen Körperschaften." Sowohl Sinn und Zweck der Vorschrift (Abs. 1: Vermeidung von Wildschäden), als auch das gemeinsame Interesse und die gemeinsame Verantwortung für einen nachhaltig gesunden und angemessenen Wildbestand, unabhängig von einer Verpachtung der Jagd, machten eine Beteiligung der Jagdrechtsinhaber notwendig. Die Kammer fordere deshalb eine entsprechende Änderung der Gesetzesvorlage.

Der Landesjagdverband solle einen weiteren Sitz im Landesjagdbeirat erhalten, eine entsprechende Stärkung der Grundbesitzer unterbleib aber. Weiterhin sei keine Beteiligung der Grundeigentümer bei der Wahl zum Kreisjagdmeister vorgesehen. Zu allem Überfluss halte man in § 44 die Jagdbehörden noch dazu an "vertrauensvoll mit den Vereinigungen der Jäger" zusammenzuarbeiten.  Von den Jagdrechtsinhabern sei jedoch keine Rede.

Neben den Forderungen nach einer Stärkung des Grundeigentums wurden von Präsident Schindler aus Sicht der Landwirtschaft auch fachliche Belange angesprochen, die im Regierungsentwurf nicht berücksichtigt sind:

Der in § 27 Abs. 1 Satz 3 festgelegte Umkreis von 250 m um Querungshilfen, innerhalb dessen die Jagdausübung untersagt ist, sei zu weiträumig und sollte deutlich reduziert werden. Das ansonsten nicht bejagbare Gebiet beträgt fast 20 ha, wo auch Wildschäden nicht ersetzt werden

Die Einordnung von Weinbergen als Sonderkultur, wo Wildschäden nur bei Vorhandensein einer adäquaten Umzäunung ersetzt werden (§ 41 Abs. 2), sei in Rheinland-Pfalz nicht gerechtfertigt. In den Weinanbaugebieten komme es aufgrund der hohen Wildbestände immer mehr zu Schäden durch Rot- und Schwarzwild sowie Wildkaninchen, die den Bewirtschaftern nicht mehr entschädigungslos zuzumuten seien. Wirksame Umzäunungen betrachtet die Kammer insbesondere in den großflächigen Steillagen in der Praxis nicht möglich. Weinberge seien aufgrund ihrer Häufigkeit nicht als Sonderkultur zu qualifizieren. Eine Gleichstellung mit anderen Kulturen, wie von jeher in Baden-Württemberg, wäre sachgerecht.

Befürchtungen hinsichtlich einer schwereren Verpachtbarkeit der betroffenen Jagdbezirke betrachtet die Kammer als unbegründet, da es den Jagdgenossenschaften unbenommen bleibe, in den einzelnen Jagdpachtverträgen entsprechende abweichende Regelungen zu treffen.

Präsident Schindler: "Die Jagdgesetze werden landläufig und offensichtlich leider auch von der Landesregierung als Jägergesetze verstanden. Das sind sie aber nicht. Vielmehr stellen Sie vornehmlich Regelungen des Grundeigentums dar. Nach Vorlage des Referentenentwurfs hat  der Landesjagdverbande offensichtlich starke Einflussnahme und letztlich erfolgreiche Lobbyarbeit geleistet. Einerseits wird dem Landesjagdverband ein weiterer Sitz im Landesjagdbeirat zugeschustert, andererseits bleiben Forderungen der Grundeigentümer, den Kreisjagdmeister mitzuwählen und ihn damit auch in der Praxis vom Jägermeister zum Jagdmeister zu befördern, ungehört." (lk rlp)
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