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24.04.2015 | 11:02 | Jägerschaft 

Jagdversicherung: Kosten und Versicherungsschutz im Überblick

Kassel - Der erste Versand der Beitragsrechnungen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit einheitlichen Berechnungsmodalitäten hat für Gesprächsstoff in der Jägerschaft gesorgt.

Gut versichert bei der Jagd
(c) proplanta
Viele Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer sind von Beitragserhöhungen betroffen. Dass manche Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer sich aber auch über Beitragssenkungen freuen durften, ist dabei in den Hintergrund getreten. Dabei hat jede Vereinheitlichung von unterschiedlichen regionalen Beitragsmaßstäben naturgemäß Beitragsänderungen zur Folge.

Gerade deshalb wurde der Ruf nach Beitragsgerechtigkeit sehr wohl berücksichtigt. Viele Gespräche mit Vertretern der Jägerschaft wurden hierzu geführt. Unter dem Dach der SVLFG zahlt jeder Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer Beiträge nach einem einheitlichen Beitragsmaßstab. Somit zahlen gleiche Jagdunternehmen identische Beiträge.

Das System der höchsten Beitragsgerechtigkeit wurde umgesetzt. Gewisse Härten sind gerade bei Vereinheitlichung nicht zu vermeiden. Dies hat auch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt. Das einheitliche Berechnungssystem gestaltet sich im Einzelnen wie folgt:

Grundbeitrag

Für jedes Unternehmen und damit auch für Unternehmen der Jagd wird ein Grundbeitrag erhoben. Dieser steigt mit zunehmender Jagdfläche und belief sich in 2014 auf mindestens 60,00 Euro und höchstens 269,57 Euro.

Generell dürfen die Grundbeiträge nur für die Deckung der nicht risikobezogenen Verwaltungs- und Präventionskosten der SVLFG verwendet werden. Der überwiegende Teil der Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer hat den Mindestgrundbeitrag in Höhe von zuletzt 60,00 Euro zu zahlen.

Risikoorientierter Beitrag

Neben dem Grundbeitrag ist ein risikoorientierter Beitrag zu zahlen. Dieser wird für Jagden nach der Größe der Jagdfläche berechnet. Systematik und Wertberechnung gehen auf eine Empfehlung des beauftragten Gutachters, die in Zusammenarbeit mit Vertretern des Deutschen Jagdverbandes erarbeitet wurde, zurück. Der Berechnung wird grundsätzlich die bejagbare Fläche zugrunde gelegt. Dabei sind zwei Detailregelungen zu beachten:

- Bewirtschaftet der Eigenjagdbesitzer zugleich ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, liegt dieses im selben oder in einem angrenzenden Landkreis und bildet eine Mindestgröße im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, werden nur 80 Prozent der Jagdfläche bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

- Ist die bejagbare Fläche größer als 500 Hektar, wird die übersteigende Fläche nur mit einem degressiv gestalteten Anteil berücksichtigt.

Die Jagdunternehmen bilden eine eigene Risikogruppe. Wie alle Risikogruppen tragen sie ihre Aufwendungen selbst (Kostendeckung). Eine Quersubventionierung durch jeweils andere Risikogruppen oder Unternehmensarten erfolgt grundsätzlich nicht. Nur bei massiven Veränderungen des Unfallgeschehens oder der Beitragsgrundlagen wird in festgesetzten Grenzen die Solidarität der anderen Risikogruppen gefordert, um Beitragssprünge auszuschließen.

Jede ehemalige regionale Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft berechnete bis einschließlich 2012 die Beiträge nach eigenen Satzungsvorschriften, der eigenen Belastungssituation und mitunter auch politischen Maßgaben. Mit der ersten bundesweiten Kalkulation ergaben sich zwangsläufig Änderungen in den Verhältnissen zwischen den zu tragenden Aufwendungen und dem aus den bejagbaren Flächen aller Jagden ermittelten Beitragsvolumen.

Der von der „neuen“ Risikogemeinschaft der Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer zu tragende Aufwand belief sich in der Umlage für 2013 auf 13,3 Millionen Euro. Dieser Betrag setzte sich aus zwei Bestandteilen zusammen: erstens aus dem Leistungsaufwand aus Jagdunfällen der vergangenen Jahre in Höhe von knapp 10 Millionen Euro und zweitens aus einem Anteil von 3,3 Millionen Euro für allgemeine Aufwendungen, wie zum Beispiel alte – nicht eindeutig zuzuordnende – Unfalllasten. Im letzten Betrag sind sehr alte Arbeits- und Wegeunfälle, aber auch Altrenten aus der ehemaligen DDR, von denen auch die landwirtschaftliche Unfallversicherung auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags einen Anteil zu übernehmen hatte, enthalten.

Gelegentlich wird eine Herauslösung der Jägerschaft aus der Pflichtversicherung bei der SVLFG gefordert. Diese Diskussion ist nicht neu, fand aber bisher nicht die für eine gesetzliche Änderung erforderlichen Mehrheiten. Im Übrigen ist in der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte unstreitig, dass die Jagdpächter und die Eigenjagdbesitzer zu Recht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind. Dies geht zurück auf viele gesetzliche Verpflichtungen, die im Jagdbereich zu erfüllen sind. Der Gesetzgeber sieht deshalb bis heute ein besonderes Schutzbedürfnis und hat daher die Jagden der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugeordnet. Dass viele Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer ihre Arbeit heute eher als Hobby verstehen, hat daran bisher nichts geändert.

Für die Mitgliedschaft bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gibt es gute Gründe. Wie bei so vielen Dingen gilt es auch hier die Folgen eingehend zu betrachten und zu bewerten, bevor entsprechende Forderungen erhoben werden. Die folgenden Ausführungen sollen dies beleuchten:

Ablösung der Unternehmerhaftung

Mit der gesetzlichen Mitgliedschaft bei der SVLFG ist die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht gegenüber den im Unternehmen versicherten Personen (hier: mitarbeitende Ehegatten, Jagdmitarbeiter, Jagdhelfer) verbunden. Die Unternehmer sind von Haftungsansprüchen Versicherter befreit. Die Versicherten richten ihre Ansprüche gegen die nicht insolvenzfähige Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Dahinter steht die starke Solidargemeinschaft mit rund 1,5 Millionen Mitgliedern. Bei Streitigkeiten können die Sozialgerichte eingeschaltet werden. Diese sind im Leistungsrecht kostenfrei und ermitteln von Amts wegen.

Mit einer Entlassung der Jagdunternehmer aus der gesetzlichen Unfallversicherung ginge dieses bedeutsame Haftungsprivileg und die gesicherte Versorgung der im Unternehmen tätigen Personen verloren. Schon ein fahrlässig vom Jäger verursachter Unfall kann Haftpflichtansprüche auslösen und den Jagdpächter bzw. Eigenjagdbesitzer finanziell überfordern. Die Folge wäre eine empfindliche Störung des sozialen Friedens. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen (Schadenersatzklagen) würden zwangsläufig zunehmen.

Private Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung als einzige denkbare Alternative kann dies „weder billiger noch besser“ leisten. Die private Versicherungswirtschaft kann den gesetzlichen Versicherungsschutz der Unfallversicherungsträger nicht zu ähnlichen Konditionen anbieten. Dies ist das Ergebnis einer Arbeitsgruppe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft aus dem Jahre 2006. Vor allem aufgrund von Gewinnmargen, Akquisitions- sowie Rückversicherungskosten liegen die Kosten privater Versicherer erheblich höher als bei den Berufsgenossenschaften.

Immerhin rund 90 Prozent der berufsgenossenschaftlichen Einnahmen werden als Leistungen an die Versicherten wieder ausgeschüttet oder für Präventionsmaßnahmen verwendet. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen sogar, dass bei einer Privatisierung der gesetzlichen Unfallversicherung gravierende Prämiensteigerungen die Folge sein können.

Insgesamt darf an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass der von den Jagdpächtern und Eigenjagdbesitzern zu tragende Aufwand von rund 13,3 Millionen Euro zu einem Großteil auf Jahrzehnte alte Unfälle zurückzuführen ist. In den letzten 20 Jahren ereigneten sich im Durchschnitt rund 800 Jagdunfälle pro Jahr, mit dem Spitzenwert von über 1.000 Unfällen im Jahr 2002. Diese aufgelaufene „Alte Last“ zeigt über die genannten Aspekte hinaus, wie sinnvoll die gesetzliche Versicherung für Jagden ist. Und dann stellt sich die Frage: Wer übernimmt diese „Alte Last“, wenn die Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer aus der gesetzlichen Unfallversicherung entlassen werden?

Ferner wäre zu beachten, dass ein Verlassen eines Systems generell Kostenumverteilungen zur Folge hat und künftig Leistungen, wie die medizinische Rehabilitation, von der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung zu erbringen wären. Mal abgesehen davon, dass das Leistungsspektrum der Krankenversicherung wesentlich geringer ist (Leistungen dürfen dort das Maß des Notwendigen nicht überschreiten), dürfte mit steigenden Krankenversicherungsbeiträgen zu Lasten der Allgemeinheit zu rechnen sein.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Schließlich noch ein Wort zum Versicherungsschutz. Wer versichert ist, regeln verbindlich Gesetz und Rechtsprechung. Danach genießen die folgenden Personen grundsätzlich Versicherungsschutz:

- alle Beschäftigten (Jagdbedienstete, wie zum Beispiel Berufsjäger, bestellte Jagdaufseher, bezahlte Treiber),

- innerhalb enger Grenzen alle übrigen Personen, die ohne Arbeitsvertrag wie ein Beschäftigter tätig werden.
 
Kein Versicherungsschutz besteht nach derzeitiger Rechtslage hingegen für Jagdgäste, Begehungsscheininhaber und Schweißhundeführer. Die SVLFG versichert gerne auch diese Personen – wenn das Gesetz entsprechend geändert wird. Dies anzustoßen ist aber in erster Linie politische Aufgabe der Verbände. Und zur Erinnerung: Die Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer tragen ihre Aufwendungen weitestgehend selbst. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes führt zwangsläufig zu höheren Aufwendungen und damit zu höheren Beiträgen.

Zum aktuellen Leistungsvolumen bei Jagdunfällen noch ein paar Zahlen: Im Jahr 2014 hat die SVLFG rund 10 Millionen Euro für Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit Jagdunfällen stehen, aufgewendet (insgesamt 2.583 Leistungsfälle). Rund 1,87 Millionen Euro waren allein für stationäre Behandlungskosten aufzubringen, die in 251 Leistungsfällen erforderlich wurden. Hinzu kommen noch die Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen und für Rentenzahlungen. Im Durchschnitt betrugen die Leistungsaufwendungen rund 7.441 Euro pro Leistungsfall. Enorme Beträge also, die hinter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Jagdunternehmer und Jagdbedienstete stehen.

Alles in Allem ist es mit der Zusammenführung der bisher neun unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe und Risikogruppen zu einem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab gelungen, die bisher unterschiedlichen Beiträge zu vereinheitlichen. Derartige Neugruppierungen von Versicherungsgemeinschaften führen aber zwangsläufig zu Umverteilungseffekten, die sich für einige Unternehmen beitragsmindernd, für andere wiederum beitragserhöhend auswirken. Diese Umverteilung entspricht jedoch den Vorgaben des Gesetzgebers sowie der Forderung des Berufsstandes, wonach identische Betriebe gleiche Beiträge entrichten zu entrichten haben. (SVLFG)
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