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Samstag, 11.05.2024
BaföG (Foto: Alexander Tarasov - Fotolia.com) 40 Jahre BAföG

BAfög feiert in diesem Jahr einen runden Geburtstag. Am 1. September 1971 trat das Bundesausbildungs-förderungsgesetz, kurz BAföG, in Kraft. Das Deutsche Studentenwerk schätzt, dass rund vier Millionen Menschen seit 1971 dank der staatlichen Unterstützung studieren konnten.

Im Jahr 2010 erhielten rund 324.000 Schülerinnen und Schüler sowie knapp 600.000 Studierende Förderung nach dem BAföG. Mit den insgesamt gut 916.000 Geförderten ist der Höchststand seit der Wiedervereinigung erreicht. Auch die Gesamtausgaben des Bundes erreichten mit knapp 2,9 Milliarden Euro im Jahr 2010 einen Rekordstand.

Das BAföG wird vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert. Der Bund trägt 6 Prozent der Kosten, die Länder tragen 35 Prozent. Den Vollzug des BAföG übernehmen die Ämter für Ausbildungsförderung der Studentenwerke.

Im Monatsdurchschnitt beträgt das BAföG 434 Euro. Der derzeitige BAföG-Höchstsatz liegt bei 670 Euro für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen.


Regelung zum BAföG-Teilerlass soll geändert werden

Studenten sollen künftig auch dann einen Darlehensteilerlass nach dem BAföG bekommen, wenn sie ihr Studium vor Ende der Mindeststudienzeit beendet haben (17/7334).

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Im Juni dieses Jahres hatten die Richter es für verfassungswidrig erklärt, dass nach geltender Regelung eine Gruppe von Studierenden allein deshalb nicht vom Teilerlass profitieren kann, weil sie damit die vorgeschriebene Mindeststudienzeit für ihren Studiengang unterschreiten würde. Bei einem Abschluss vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer bekommen die Studenten einen großen Teilerlass, bei einem Abschluss zwei Monate früher einen kleinen Teilerlass. Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2011 eingeräumt, um die Darlehensteilerlasse bei frühzeitigem Studienabschluss neu zu regeln.

Der nun vorliegende Gesetzentwurf rechnet die Prüfungszeiten an reine Mindeststudienzeiten an – sofern die gesamte Dauer der Mindestausbildungszeit nicht ausdrücklich festgelegt ist. Dies soll sicherstellen, dass "kein Studierender von vorneherein allein deshalb von einem großen oder kleinen Teilerlass ausgeschlossen ist, weil ihm ein ausreichend frühzeitiger Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und über den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird".

Die Koalitionsfraktionen weisen jedoch darauf hin, dass die Regelung des Teilerlasses "ohnehin bereits für Studienabschlüsse nach dem 31. Dezember 2012 unter anderem gerade wegen zwischenzeitlich nicht mehr zu gewährleistender Einzelfallgerechtigkeit abgeschafft worden war". Die neue Regelung greift demnach nur bis Ende 2012. (destatis/hib)

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