Einhaltung von Mindestabständen zu privater Wohnbebauung: Bei der Neupflanzung von Baum- und Strauchbeerenobstanlagen ist der für die
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gültige Mindestabstand von 5m zu privater Wohnbebauung zu berücksichtigen.
Die halbe Gassenbreite ist dabei zu den 5m zu addieren, bei einem Reihenabstand von 3m kann die erste Reihe also in einem Abstand von 6,5m zur Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Der Mindestabstand ist vom Anwender einzuhalten, damit bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Anwohner kein gesundheitliches Risiko besteht.
Abstände zu Gewässern bei der Neupflanzung von Obstanlagen: Bei der Planung von
Neuanlagen ist zu berücksichtigen, dass für die im Obstbau eingesetzten Pflanzenschutzmittel je nach verwendetem Ausbringungsgerät unterschiedliche Abstände zu Gewässern gelten.
Um möglichst viele Mittel ohne Einschränkungen einsetzen zu können, sind bei der Neupflanzung entsprechende Abstände einzuplanen. Bei Fragen bitte die Übergebietliche Pflanzenschutzberatung vom Amt für Landwirtschaft zu Rate ziehen.
(Informationen aus dem Ortenaukreis vom 24.08.2017)