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28.06.2019 | 06:54 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Notfallzulassung für Pflanzguterzeugung im Kartoffelanbau

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Olie-H mit dem Wirkstoff Paraffinöl zugelassen.

Kartoffelanbau
(c) proplanta
Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Kartoffeln zur Pflanzguterzeugung beschränkt.

Die Zulassung von Olie-H wird für die Zeit vom 19. Juni 2019 bis zum 16. Oktober 2019 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf bundesweit 84000 Liter festgelegt und ist damit bei 1680 ha Pflanzkartoffeln bei acht Anwendungen begrenzt.

Angaben zur sachgerechten Anwendung



Das Mittel darf im Freiland zur Pflanzguterzeugung im Kartoffelanbau zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren im Entwicklungszeitraum der Kultur zwischen BBCH 11 -99 nach Warndienstaufruf bzw. ab Erreichen der Bekämpfungsschwelle gespritzt werden.

Die maximale Anzahl Anwendungen ist in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 8 Anwendungen beschränkt. Der Behandlungsabstand zwischen den Behandlungen muss mindestens 3 Tage zwischen 1. und 2. Behandlung, danach mindestens 7 Tage betragen.

Aufwandmenge und Wartezeit



Die Aufwandmenge wurde festgelegt auf 6,25 l/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit wurde mit „F“ festgelegt und ist damit durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Achtung: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.

Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten: 90%-50m.

Hinweis: Sämtliche Auflagen sind bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 21.06.2019)
ltz augustenberg
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