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09.12.2019 | 06:17 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Notfallzulassung gegen Vogelfraß in Mais

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Korit 420 FS mit dem Wirkstoff Ziram zugelassen.

Mais
(c) proplanta
Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Saatgutbehandlung in Mais gegen Vogelfraß beschränkt. Dabei ist die Zulassung auf die Abwehr von Fasan, Rabenkrähe und Taube in Mais beschränkt.

Die Zulassung von Korit 420 FS wird für die Zeit vom 15. Dezember 2019 bis zum 12. April 2020 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf bundesweit 36.750 Liter ausreichend für ca. 210.000 ha begrenzt.

Angaben zur sachgerechten Anwendung



Das Mittel darf zur Saatgutbehandlung vor der Saat eingesetzt werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 1 Anwendung beschränkt.

Aufwandmenge und Wartezeit



Die Aufwandmenge wurde festgelegt auf 87,5 ml/Saatguteinheit (diese Menge entspricht 0,6 Liter/100 kg Saatgut). Der maximal mögliche Mittelaufwand beträgt 2 Saatgut-Einheiten pro ha exakt 175 ml/ha. Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Achtung: Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s." Zur Vermeidung unvertretbarer Auswirkungen auf Nichtziel-Organismen ist sicherzustellen, dass schon in den Saatgutpackungen kein Staub enthalten ist und zusätzlicher Abrieb der Beize bei mechanischer Belastung des Saatgutes minimiert ist. Darüber hinaus ist bei der Ausbringung des behandelten Saatgutes sicherzustellen, dass eine Emission und Verfrachtung von enthaltenen bzw. durch Abrieb im Aussaatgerät entstehenden Stäuben verhindert wird.

Wichtige Hinweise: Die Zulassung ist mit verschiedenen Auflagen und Anwendungsbestimmungen gemäß §29 Abs.1 Satz 2 PflSchG verbunden. Diese sind selbstverständlich ebenso zwingend zu beachten wie sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung, die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 02.12.2019)
ltz augustenberg
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