Wie Pflanzenschutzmittel gelagert werden müssen:- Die Führung einer Lagerliste erleichtert die Übersicht über den Lagerbestand.
- Das Lager muss trocken, sauber und vor allem frostfrei sein.
- Der
Lagerraum muss abschließbar und gegen unbefugten Zutritt gesichert sein.
- Im Lager dürfen Gesamtmengen bis
200 kg genehmigungsfrei gelagert werden.
- Bei sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln (bisher mit dem Gefahrensymbol T+, neu mit GHS06 - H300, H301, H310, H311, H330 oder H331) beträgt die höchste genehmigungsfreie Lagermenge
50 kg.
- Wenn kein Verfallsdatum auf der Packung angegeben ist, garantiert der Hersteller eine Lagerstabilität von 2 Jahren. Danach ist eine ausreichende Wirksamkeit nicht mehr in jedem Fall gegeben.
- Für den Fall von Leckagen sollten Chemikalienbinder und Lappen bereitliegen.
Die Mittel sollten im Lager übersichtlich zusammengestellt geordnet und auch sinnvoll werden. Bei der Durchsicht der Lager sollte ein besonderes Augenmerk auf Pflanzenschutzmittel gerichtet werden, deren Zulassung beendet oder widerrufen ist.
Für die meisten dieser Mittel besteht nach Ende der 18-monatigen Aufbrauchfrist eine Entsorgungspflicht gemäß §15 Pflanzenschutzgesetz. Wichtige Informationen über dieser Entsorgungspflicht sind auf den Internetseiten der Zulassungsbehörde zu finden: www.bvl.bund.de - Pflanzenschutzmittel - zugelassene Pflanzenschutzmittel - Widerrufene und ruhende Zulassungen oder Abgelaufene Pflanzenschutzmittel). Die Liste der betroffenen Mittel kann auch bei den regionalen Unteren Landwirtschaftsbehörden eingesehen werden.
Die Entsorgung abgelaufener Mittel erfolgt primär über die Landkreise. Zudem organisiert die deutsche Pflanzenschutz-Industrie in unregelmäßigen Abständen mit dem PRE-System (www.pre-service.de) die Rücknahme und Entsorgung unbrauchbarer Pflanzenschutzmittel und anderer Chemikalien aus der Landwirtschaft.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 22.11.2019)