Die neue Regelung gilt für alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, bei denen für die
Ausbringung des Mittels persönliche Schutzausrüstung (Schutzanzug, Schutzhandschuhe, Augen- und Gesichtsschutz oder Atemschutz) vorgeschrieben ist.
Der Verzicht auf persönliche Schutzausrüstung in geeigneten Fahrerkabinen ist nur zulässig, wenn Fenster, Türen und weitere Lüftungsöffnungen während der Anwendung geschlossen sind. Im Lüftungssystem integrierte
Filter sind entsprechend den Herstellerangaben regelmäßig zu wechseln.
Aktuell werden Versuche durchgeführt, um die neue Regelung zu überprüfen. Die neue Regelung ist deshalb zunächst auf eine Übergangsphase von 4 Jahren befristet. Sobald die Untersuchungen abgeschlossen sind, erfolgt eine Überprüfung und ggf. Anpassung der neuen Regelung von Kabinen der Kategorie 2*.
Bereits im
Betrieb befindliche Traktoren mit Kabine können teilweise durch am Markt verfügbare Nachrüstsysteme auf das Schutzniveau der Kategorien 3 bzw. 4 aufgerüstet werden. Beim Kauf von neuen Traktoren wird für den Einsatz im Pflanzenschutz ein Kabinentyp der Kategorien 3 bzw. 4 empfohlen.
(Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 13.01.2020)