Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gewährung von Direktzahlungen seit dem Jahr 2005 an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross Compliance) geknüpft.
Auch vorher hatten Verstöße gegen geltendes Fachrecht (z.B. Nichteinhalten der Sperrfrist für die Gülleausbringung) rechtliche Konsequenzen in Form von Bußgeldern. Neu ist, dass es bei Verstößen gegen Cross Compliance Regelungen zu Kürzungen der EU-Ausgleichszahlungen kommen kann.