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Flächenstilllegung | Agrar-Lexikon

Flächenstilllegung

Die Flächenstilllegung wurde im Rahmen der Entkopplung der Direktzahlungen in die Regelungen zur Betriebsprämie integriert. Im Rahmen der Betriebsprämienregelung ergibt sich der Umfang der Stilllegungsverpflichtung eines Betriebsinhabers aus der Anzahl der Zahlungsansprüche für Stilllegung, über die er im jeweiligen Antragsjahr verfügt, d.h. einen obligatorischen Prozentstilllegungssatz gibt es nicht mehr, sondern der Landwirt muss die Fläche stilllegen, wofür er Stilllegungszahlungsansprüche besitzt. Die Anzahl der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung wurde für jeden Betriebsinhaber in seinem Bescheid über die endgültige Festsetzung von Zahlungsansprüchen mitgeteilt.

Die stilllegungsfähige Ackerfläche ist grundsätzlich die gesamte Ackerfläche des Betriebes, es sind vor allem auch die Flächen, auf denen Zuckerrüben, Kartoffeln, Obst (außer Dauerkulturen), Gemüse sowie Ackerfutter angebaut werden. Flächen, die 2003 für Dauerkulturen (auch Hopfen), nicht landwirtschaftliche Zwecke oder Dauergrünland genutzt wurden, gelten nicht als stilllegungsfähige Ackerflächen, auch wenn sie im jeweils aktuellen Jahr als Ackerfläche genutzt werden.


Anforderungen an die Stilllegung

Flächen, mit denen Zahlungsansprüche bei Stilllegung aktiviert werden, müssen grundsätzlich in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden. Sie dürfen nicht für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Pflanzenbau für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Sie dürfen in den Fruchtwechsel einbezogen werden.

Diese Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Dabei ist das Begrünen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, insbesondere Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen, in Reinsaat verboten. Der Aufwuchs ist zu zerkleinern und auf der jeweiligen Fläche ganzflächig zu verteilen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres sind diese Maßnahmen allerdings verboten. Das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses sind verboten.


Mindeststilllegungsgröße und -breite

Die stillgelegten Flächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 m breit sein. In Ausnahmen gibt es die Möglichkeit, aus Umweltschutzgründen die Mindestgröße auf bis zu 0,05 ha und die Mindestbreite auf bis zu 5 m zu reduzieren. Landschaftselemente können bei der Berechnung der Stilllegungsfläche berücksichtigt werden.


Stilllegungszeitraum
Flächen, mit denen Zahlungsansprüche bei Stilllegung aktiviert werden, müssen vom 15. Januar bis zum 31. August stillgelegt werden.

Ab dem 15. Juli kann jedoch auf den stillgelegten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vorbereitet und vorgenommen werden, die zur Ernte im folgen- den Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Gründen vor dem Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.

Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der obligatorisch stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung (Wanderschäfer) zulässig. (Quelle: lwa Thüringen)


Weitere Infos:
> Übersicht Flächenstilllegungssätze in Schleswig-Holstein