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Gentechnikgesetz | Agrar-Lexikon

Gentechnikgesetz

Ein Gentechnikgesetz gibt es in Deutschland seit 1990. Es regelt den Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen in der Landwirtschaft. Mittlerweile wurde es mehrfach novelliert, zuletzt 2008. Einige Kernpunkte:

- Milch, Fleisch und Eier können mit der Aufschrift «ohne Gentechnik» gekennzeichnet werden - auch wenn Futtermittel mit Zusätzen wie Enzymen verwendet wurden, die durch Genverfahren hergestellt wurden. Für Lebensmittelzusatzstoffe kann diese Ausnahme auch gelten, wenn gentechnikfreie Alternativen fehlen und die Zusatzstoffe nach EU-Öko-Verordnung als Ausnahme zugelassen sind.

- Zwischen Feldern mit Genmais und mit konventionellem Mais gilt ein Abstand von 150 Metern, zu Ökomais von 300 Metern. Über Absprachen benachbarter Landwirte können die Abstände aber unterschritten werden. Dazu muss der Genanbauer den Nachbarn über Rechtsfolgen aufklären und die Vereinbarung öffentlich anzeigen. Wenn der Nachbar nicht innerhalb eines Monats widerspricht, gilt dies als Zustimmung.

- Genanbauer müssen bei Verunreinigungen unabhängig vom Verschulden haften, wenn kein Verursacher gefunden wird. Eine Entschädigung für verunreinigte Ernten ist erst möglich, wenn der Anteil genveränderter Organismen größer als 0,9 Prozent ist.

- Landwirte, die auf ihren Äckern Genpflanzen aussäen wollen, müssen die Flächen im Standortregister melden, das beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angesiedelt ist.