Nach § 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind Pflanzenschutzmittel chemische oder biologische Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind:
- Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse vor Schadorganismen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen
- in einer anderen Weise als ein Wirkstoff die Lebenswege von Pflanzen zu beeinflussen (z.B. Wachstumsregler)
- unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen
Die Substanzen dürfen erst in die Praxis eingeführt werden, wenn sie ein langwieriges Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Federführend in dem Verfahren ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Man unterscheidet: Akarizide - gegen Milben Bakterizide - gegen bakterielle Krankheiten Fungizide - gegen Pilzkrankheiten Herbizide - gegen Unkräuter und Ungräser Insektizide - gegen Insekten Molluskizide - gegen Schnecken Nematizide - gegen Nematoden Rodentizide - gegen Nagetiere Repellents - Abschreckungsmittel (z.B. gegen Vögel) Pheromone - Lockstoffe (z.B. Sexuallockstoffe zur „Verwirrung“ bei Insekten)