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Sperrfrist Gülleausbringung | Agrar-Lexikon

Sperrfrist Gülleausbringung
 

1. November - 31. Januar :


Ausbringungsverbot für Gülle, Jauche, flüssigen Klärschlamm und Geflügelkot auf Ackerland

15. November - 31. Januar:


Ausbringungsverbot für Gülle, Jauche, flüssigen Klärschlamm und Geflügelkot auf Grünland

Grundsätzlich gilt, dass der Boden aufnahmefähig sein muss, d.h. nicht tiefgefroren, schneebedeckt oder wassergesättigt sein darf. In Wasserschutzgebieten ist außerdem die Schutzgebietsverordnung zu beachten!