1. November - 31. Januar :
Ausbringungsverbot für Gülle, Jauche, flüssigen Klärschlamm und Geflügelkot auf Ackerland
15. November - 31. Januar:
Ausbringungsverbot für Gülle, Jauche, flüssigen Klärschlamm und Geflügelkot auf Grünland
Grundsätzlich gilt, dass der Boden aufnahmefähig sein muss, d.h. nicht tiefgefroren, schneebedeckt oder wassergesättigt sein darf. In Wasserschutzgebieten ist außerdem die Schutzgebietsverordnung zu beachten!