Die Europäische Kommission hat hierfür nach umfangreicher Zuarbeit des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft im Juni 2018 die beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Die Befristung erfolgte, da gemäß EU-Recht ab 2021 keine
Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen mehr gefördert werden dürfen.
Land- und forstwirtschaftliche
Betriebe können für in Traktoren, Arbeitsmaschinen, Motoren und Sonderfahrzeugen verwendete Biokraftstoffe ebenso wie für herkömmliche Dieselkraftstoffe eine Steuervergünstigung beantragen. Diese Ermäßigung, allgemein als Agrardiesel-Rückvergütung bezeichnet, ist in § 57 des Energiesteuergesetzes geregelt.
Die Auszahlung der Agrardieselrückvergütung ruhte im 1. Halbjahr 2018. Es galt zunächst noch, ein beihilferechtliches Genehmigungsverfahren für die Steuerentlastung für reine Biokraftstoffe (§ 57 Abs. 5 Nr. 2 Energiesteuergesetz) abzuwarten. Die Europäische Kommission hat die Genehmigung nun bis Ende 2020 erteilt.
Die Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft sind nicht nur als Produzent von Rohstoffen für die Biokraftstoffherstellung, sondern auch als Nutzer von Biokraftstoffen gefragt. Sie können Biokraftstoffe als Beimischung und ggf. auch als Reinkraftstoff in ihren Fahrzeugen bzw. Arbeitsmaschinen einsetzen und damit die Treibhausgasbilanz land- und forstwirtschaftlicher Produktionsprozesse deutlich verbessern.
Zudem ist
Biodiesel weniger wassergefährdend als fossiler Diesel und Pflanzenöl-Kraftstoff als nicht wassergefährdend eingestuft – dies ist relevant, da land- und forstwirtschaftliche Maschinen in umweltsensiblen Bereichen arbeiten. Mit dem verstärkten Einsatz von Biokraftstoffen kann die Land- und Forstwirtschaft also einen bedeutenden Beitrag zum Umwelt- und
Klimaschutz leisten.
Über Möglichkeiten und Vorteile des Einsatzes von Biokraftstoffen informiert die Bran-chenplattform „Biokraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft“ (www.biokraftstoffe-tanken.de). Im Fokus stehen dabei Biodiesel, Rapsöl- und Pflanzenölkraftstoff sowie Biogas als Kraftstoff.