Konkret geht es dabei um die Vorgabe, dass Landwirte beim Einsatz dieser Mittel einen bestimmten Anteil an Biodiversitätsflächen ausweisen müssen. Demnach darf zum Schutz der biologischen Vielfalt ein Mittel nur dann angewendet werden, „wenn auf der Gesamtackerfläche des Betriebes ein ausreichender Anteil an Biodiversitätsflächen vorhanden ist“. Der Anteil ist laut UBA-Vorgabe ausreichend, „wenn der Summenwert der gewichteten Biodiversitätsflächen in Hektar mindestens 10 % des Zahlenwertes der Gesamtackerfläche des Betriebes in Hektar beträgt“.
Diverse Aspekte des Themas, etwa die Vereinbarkeit mit EU-Recht oder die Qualifizierung der Vorgaben als Enteignung beziehungsweise enteignungsgleichen Eingriff, erörtere man aktuell noch, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zu diesem Thema.
Der Abstimmungsprozess findet demnach zwischen dem
Bundesumweltministerium und dem
Bundeslandwirtschaftsministerium statt. Zudem beteiligt sich laut Bundesregierung auch das Bundesjustizministerium an der Diskussion.
Der Antwort zufolge liegt für den Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum 17. Mai 2019 das Einvernehmen des Umweltbundesamtes für die Zulassung von 49 Pflanzenschutzmitteln vor. Dieses Einvernehmen hat das
UBA an Anwendungsbestimmungen geknüpft, die nach einer
Übergangsfrist zum 1. Januar 2020 wirksam werden sollen. Die Bundesregierung beruft sich dabei auf die Ausführungen des zum Agrarressort gehörenden Bundesamtes für
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (
BVL) als Zulassungsbehörde. Das UBA gehört seinerseits zum Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums.