An diesem Tag will der Verfassungsgerichtshof sein Urteil über die Klage der Initiatoren gegen die Nichtzulassung des Volksbegehrens verkünden. Das gab Gerichtspräsident Peter Küspert am Montag nach der mündlichen Verhandlung bekannt.
Die Grünen und ihre Verbündeten wollen durchsetzen, den galoppierenden Flächenfraß in Bayern auf fünf Hektar am Tag zu begrenzen - nur noch halb so viel wie bisher. Das Bündnis hatte 48.000 Unterschriften für die Zulassung des Volksbegehrens «Betonflut eindämmen» gesammelt, fast doppelt so viele wie notwendig. Neben den Grünen sind unter anderen der Landesbund für
Vogelschutz und die ÖDP beteiligt.
Das Innenministerium hat das Volksbegehren nicht zugelassen - mit dem Argument, dass der
Gesetzentwurf offenlässt, wie dieses Ziel konkret umgesetzt werden soll. Das ist aus Sicht des Ministeriums ein Verstoß gegen kommunale Planungshoheit ebenso wie gegen das Bestimmtheitsgebot. Dieses besagt, dass Rechtsvorschriften möglichst eindeutig sein sollen, damit die Folgen eines Gesetzes oder einer
Verordnung absehbar sind. «Die Abstimmenden können nicht erkennen, was sich die Antragsteller vorstellen», sagte Ministerialdirigent Volkhard Spilarewicz nach der Verhandlung.
Grünen-Fraktionschef Ludwig
Hartmann argumentierte eher politisch als rechtlich: In Deutschland würden jährlich 100 Quadratkilometer Fläche zugebaut, davon 45 Quadratkilometer im Freistaat. «Bayern ist fast für die Hälfte des gesamten deutschen Flächenverbrauchs verantwortlich.» Dabei ließe sich die Betonflut leicht reduzieren.
Als Beispiele nannte der Grünen-Politiker die häufig sehr großen Parkplätze in Gewerbegebieten, dort ließen sich auch Parkhäuser oder Tiefgaragen bauen. «40 Prozent (der Fläche in Gewerbegebieten) sind meistens Parkplätze», sagte Hartmann.
Das Innenministerium verwies auf die rechtlichen und praktischen Probleme, die eine Beschränkung des Flächenverbrauchs auf fünf Hektar nach sich ziehen würde. So sei unklar, wie denn die fünf Hektar erlaubte Bautätigkeit auf die über 2.000 bayerischen Gemeinden verteilt werden sollten, kritisierte Spilarewicz. Sein rechtliches Argument: «Der Volksgesetzgeber darf sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem er wesentliche Fragen der Exekutive (also der Staatsverwaltung) überlässt.»
Der Anwalt des Volksbegehrens, Franz
Lindner, hielt dagegen: «Die Möglichkeit, ein Volksbegehren zu verhindern, sieht die Verfassung gar nicht vor.»
In welche Richtung der Verfassungsgerichtshof tendiert, ließen Küspert und seine Richterkollegen nicht durchblicken. Nicht nur Staatsregierung und CSU lehnen eine Fünf-Hektar-Vorschrift ab, auch Städte- und Gemeindetag, Wirtschaftsverbände sowie
Bauernverband sind dagegen.