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11.04.2018 | 14:10 | Grundsteuer 

Grundsteuer-Reform berührt Land- und Forstwirtschaft nicht

Karlsruhe - Keine negativen Folgen für die Land- und Forstwirtschaft erwarten die Familienbetriebe Land und Forst vom heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer.

Grundsteuer-Reform
(c) proplanta
Es sei zu begrüßen, dass die Entscheidung der Karlsruher Richter die Land- und Forstwirtschaft ausspare und es bei der bisherigen Bewertung bleibe, erklärte der Verbandsvorsitzende Michael Prinz zu Salm-Salm. In der Land- und Forstwirtschaft stellten der Grund und Boden die Betriebsmittel dar, die durch eine Grundsteuer in ihrer Investitionskraft geschwächt würden.

Ähnlich wie Prinz Salm äußerte sich der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Joachim Rukwied. Die Land- und Forstwirtschaft sei entsprechend der mündlichen Begründung des Bundesverfassungsgerichts nicht vom Urteil zur Einheitsbewertung betroffen, erklärte Rukwied. Das Gericht habe über die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke entschieden. „Im Zuge einer Reform der Immobilienbewertung dürfen aber keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Land- und Forstwirtschaft entstehen", warnte der Bauernpräsident. Eine Reform der Grundsteuer dürfe die ohnehin kritische Substanzbesteuerung der landwirtschaftlichen Betriebe nicht weiter verschärfen.

Nach dem Urteil der Bundesverfassungsgerichts sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu „gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen“ bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe, heißt es in der Begründung des Ersten Senats.

Das Bundesverfassungsgericht trägt dem Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung gilt eine weitere Übergangszeit von fünf Jahren; diese läuft jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2024.
AgE
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