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13.10.2018 | 08:40 | Ertragsausfälle 

Online-Antragsverfahren zu Dürrehilfe in Schleswig-Holstein

Kiel - Bis in den August hinein war es in großen Teilen Nordeuropa – auch Schleswig-Holstein - außergewöhnlich trocken. Für viele Landwirtinnen und Landwirte bedeutete das große Ernteeinbußen.

Ernteeinbußen
Online-Antragsverfahren zur Dürrehilfe startet in Schleswig-Holstein - Landwirtschaftsminister Albrecht: „Ein wichtiger Schritt für alle existenzbedrohten Betriebe“. (c) proplanta
Zur Milderung dieser Schäden bei Betrieben, die durch die Dürre in eine schwierige wirtschaftliche Lage gekommen sind, haben sich Bund und Länder auf ein gemeinsames Hilfsprogramm geeinigt. Auch Schleswig-Holstein beteiligt sich daran.

Ab Montag, den 15. Oktober, können schleswig-holsteinische Landwirtinnen und Landwirte beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) online einen Antrag auf Dürrehilfe stellen.

„Ich freue mich, dass wir in Schleswig-Holstein das Antragsverfahren schon jetzt starten können, da hier Betriebe im Fokus stehen, die durch die Dürre hohe Einbußen erlitten haben und dadurch in schwieriges Fahrwasser geraten sind. Durch Abschlagzahlungen, die noch in diesem Jahr ausgezahlt werden, leisten wir existenzbedrohten Betrieben erste Nothilfe“, sagte Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht. Klar sei aber auch, dass dafür durch das EU-Beihilferecht und die Anforderungen des Bundesrechnungshofes enge Grenzen gesetzt sind, so der Minister.

Wer noch in diesem Jahr Abschläge auf die Dürrehilfe ausgezahlt bekommen möchte, muss seinen Antrag spätestens bis zum 2. November 2018 eingereicht haben - alle anderen haben bis zum 30. November 2018 Zeit. „Gerade für Betriebe, die beispielsweise noch Futter für den Winter zukaufen müssen, ist die Möglichkeit der Auszahlung eines Abschlages besonders wichtig“, so Albrecht.

Grundsätzlich können maximal 50 Prozent des gesamten Dürreschadens ersetzt werden. Von diesen 50 Prozent können wiederum bis zu 70 Prozent als Abschlag noch in diesem Jahr gezahlt werden.

Die Bearbeitung und Prüfung der Anträge erfolgt in den zuständigen regionalen Außenstellen des LLUR (siehe FAQs). Von dort erhalten die Antragsteller auch einen Zwischenbescheid über die gewährten Vorschüsse bzw. den abschließenden Bescheid über die endgültige Höhe der Dürrehilfe.

Das Antragsformular ist unter https://service.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/ (Stichwort: Dürrehilfe) ab Montag (15. Oktober) abrufbar.

Hintergrund:



Grundsätzlich gibt es für die Dürrehilfe eine Untergrenze (2.500 Euro) und eine Obergrenze (500.000 Euro). Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, um die Dürrehilfe in Anspruch nehmen zu können:

Kriterium 1: Der naturale Schaden muss größer als 30 Prozent sein



Der Naturalertrag auf Acker und Grünland muss in diesem Jahr im Betriebsdurchschnitt um mehr als 30 Prozent geringer sein als im Schnitt der letzten drei Jahre. Es genügt also nicht, dass es aufgrund der Dürre bei einer Frucht (z.B. Wintergerste) zu einer katastrophalen Ernte gekommen ist, wenn z.B. die Maissilage nur relativ weniger schlecht als sonst ausfallen sollte.

Der Nachweis ist für viele Ackerfrüchte wie z.B. Getreide und Kartoffeln möglich (Ackerschlagkartei), für den Futterbau (Mais- und Grassilage) sowie die Weidenutzung auf vielen Betrieben jedoch nicht. Hilfsweise können Landwirtinnen und Landwirte auf Schätzwerte auf Basis der Naturräume zurückgreifen, die das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) zusammen mit der Landwirtschaftskammer erarbeitet hat.

Kriterium 2: Prosperitätsgrenze von 90.000 Euro bzw. 120.000 Euro



Die Prosperität (d.h. der Wohlstand) bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheid. Es zählt der letzte vorliegende Steuerbescheid. Eheleute, die über einer Grenze von 120.000 Euro liegen, sind nicht hilfeberechtigt. Für Einzelpersonen beträgt die Grenze 90.000 Euro.

Kriterium 3: kein hohes außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen



Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 Prozent der gesamten Einkünfte ausmachen. Anderenfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt.

Kriterium 4: kein hohes Privatvermögen



Zum „anrechenbaren Privatvermögen“ zählen Bankkonten und Wertpapierdepots. Wertgegenstände, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen zählen nicht zum „anrechenbaren Privatvermögen“. Im Antrag ist eine entsprechende Bankauskunft erforderlich.

Kriterium 5: durch die Dürre wirtschaftlich gefährdete Betriebe



Dieses Kriterium bezieht sich auf eine Kennziffer in der Buchführung, den sogenannten Cash flow III (im Wesentlichen der Gewinn in der Referenzperiode minus Entnahmen minus Tilgung plus Abschreibung). Die Kennziffer wird ins Verhältnis gesetzt zum Dürreschaden. Eine Existenzgefährdung und damit eine Förderfähigkeit liegt vor, wenn der Dürreschaden größer ist als der durchschnittliche Cash flow III.

Kriterium 6: kein auch ohne Dürre existenzgefährdeter Betrieb



Eine Dürrehilfe ist nur möglich, wenn der Betrieb ohne Dürre nicht existenzgefährdet wäre. Dieses Kriterium wird im Einzelfall unter Einbeziehung der Hausbank geprüft.

Weitere Informationen zu dem Thema sowie ein Merkblatt finden Sie unter www.schleswig-holstein.de/duerrehilfe
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