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14.02.2019 | 07:50 | Narbenerneuerung 

Pflugregelung in Dauergrünland­erhaltungsgesetz übernommen

Schwerin - Wegen der vorjährigen Trockenschäden stehen viele Landwirte bei der jetzt laufenden Anbauplanung vor der Frage, ob sie ihr Grünland zur Narbenerneuerung pflügen und neu einsäen dürfen oder nicht.

Dauergrünland
(c) proplanta
Aus diesem Anlass informiert das Landwirtschaftsministerium, dass die am 23. Januar 2019 vom Landtag beschlossene Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes in Kürze im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und damit in Kraft treten wird.

Die Landwirte können davon ausgehen, dass die so genannte Pflugregelung ins Landesrecht überführt wird“, verspricht Minister Dr. Till Backhaus. Mit der Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes werde gesichert, dass die Landwirte auf Ackerland dauerhaft Gras oder Grünfutterpflanzen anbauen können, ohne dass die Fläche zu Dauergrünland wird, wenn sie die Flächen spätestens nach fünf Jahren einmal pflügen. Der bisherige Schutz von bestehendem Dauergrünland werde durch diese Änderung nicht eingeschränkt.

Mit der Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes wurde die im EU-Recht 2018 geänderte Definition des Begriffes „Dauergrünland“ in das Landesrecht übernommen. Danach gelten als Dauergrünland nur noch solche Flächen, die dauerhaft zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht nur kein Bestandteil der Fruchtfolge waren, sondern auch nicht umgepflügt worden sind (Pflugregelung).

Ist entsprechend dieser Definition Dauergrünland entstanden, ist nach Dauergrünlanderhaltungsgesetz ein Pflügen mit sofortiger Neuansaat erst nach erfolgter Genehmigung gestattet. Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu beantragen.

Ist entsprechend dieser Definition noch kein Dauergrün­land entstanden, weil innerhalb des Fünfjahreszeitraums mindestens einmal gepflügt wurde, ist ein Pflügen mit sofortiger Neuansaat von Gras oder Grünfutterpflanzen nicht genehmigungspflichtig.

Es muss jedoch spätestens einen Monat nach Vollzug beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) angezeigt werden. In der Anzeige muss die Lage (durch Angabe der Feldblock-ID) und die Größe der Fläche sowie das Datum des Umpflügens angegeben werden.
Regierung-mv
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