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07.06.2018 | 11:13 | Tierseuchenmanagement 

Prävention und Intervention bei Afrikanischer Schweinepest

Berlin - Die Bundesregierung hat in ihrer gestrigen Sitzung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes beschlossen.

Schweinegesundheit
Afrikanische Schweinepest: BMEL sorgt für Prävention und effektive Intervention - Kabinett beschließt Änderungen des Tiergesundheitsgesetzes. (c) proplanta
Dazu erklärt die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner:

„Ziel ist es, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest, schnell Maßnahmen ergreifen zu können, um eine Verbreitung zu verhindern. Die Afrikanische Schweinepest ist eine schwere Virusinfektion, die ausschließlich Schweine, also Wild- und Hausschweine, betrifft und für sie tödlich sein kann. Für den Menschen ist sie ungefährlich.

Bisher gibt es noch keinen Fall in Deutschland. Es besteht allerdings nach wie vor die Gefahr, dass die Krankheit nach Deutschland eingeschleppt wird. Dies hätte, neben den Auswirkungen auf die Tiere, schwere wirtschaftliche Folgen. Deshalb steht Prävention für mich an erster Stelle. Hier ist insbesondere Aufklärung gefragt, denn es sind vor allem Menschen, die einer Seuchenverbreitung Vorschub leisten, indem sie zum Beispiel Speisereste mit ASP-kontaminierten Schweinefleischerzeugnissen unachtsam entsorgen – eine Infektionsquelle für Wildschweine. Deshalb haben wir eine mehrsprachige Aufklärungskampagne gestartet. Hier informieren wir online und mit Flyern und Plakaten an Tank- und Rastplätzen.

Wenn es aber zu einem Ausbruch kommt, müssen wir schnell und effektiv reagieren können, damit sich die Tierseuche nicht ausbreitet, zum Beispiel indem betroffene Gebiete abgesperrt werden. Mit der Anpassung des Tiergesundheitsgesetzes schaffen wir dafür kurzfristig die rechtlichen Möglichkeiten. Diese Maßnahmen könnten auch bei anderen Wildseuchen angewendet werden.“

Hintergrund: 

Mit Artikel 1 werden die Ermächtigungsgrundlagen des Tiergesundheitsgesetzes erweitert. Dies ist notwendig, um weitergehende zur Tierseuchenbekämpfung erforderliche Maßnahmen vorsehen zu können.

Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

- Maßnahmen zur Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes, z. B. durch Umzäunung,

- Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs für bestimmte Gebiete,

- Beschränkungen und Verbote der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, beispielsweise ein Ernteverbot mit dem Ziel, eine Auswanderung von Wildschweinen zu vermeiden,

- Anordnung einer vermehrten Fallwildsuche, um die Infektionsmöglichkeiten gesunder Wildschweine zu minimieren,

- Durchführung einer verstärkten Bejagung durch andere Personen als den      Jagdausübungsberechtigten.


Mit der Änderung des Bundesjagdgesetzes (Artikel 2) sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen für die Jagd in Setz- und Brutzeiten auch aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestimmen zu können.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/ASP.html
bmel
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