Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin hatte 2015 eine einstweilige Verfügung gegen den Leutkircher Brauereichef Gottfried Härle erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Härle wollte das nicht akzeptieren - er ließ zwar das Wort auf seinen Etiketten mit Filzstiften streichen, legte aber Berufung ein.
Damit begann ein jahrelanger Rechtsstreit: Gleich zweimal befasste sich das Landgericht Ravensburg mit dem Fall, dann kam der Zwist 2016 vor das Oberlandesgericht Stuttgart. Die Urteile gaben jeweils dem Verband Recht: Der sieht in dem Begriff «bekömmlich» eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach EU-Recht im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken nicht erlaubt sei. Dem Verein geht es nach eigenen Angaben darum, Schranken zu setzen, damit der Alkoholkonsum durch solche gesundheitsbezogenen Aussagen nicht angeheizt werde.
Aus Sicht der Brauerei ist der Begriff dagegen eine «reine Qualitätsaussage». Der Chef des Unternehmens Härle kann das Verbot des Begriffs nicht nachvollziehen. «Kann das eigentlich sein, dass so eine traditionelle Bezeichnung, zu der ich mir eigentlich gar nie Gedanken gemacht habe, plötzlich nicht mehr zulässig sein soll?», sagte er im vergangenen Jahr.
«Bekömmlich ist ja auch kein reißerischer Begriff, er ist sogar eher ein bisschen langweilig. Da gibt es viel modischere Begriffe, wenn man Leute vom
Bierkonsum überzeugen will.»