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19.01.2018 | 12:59 | Anbaubiomasse 

Gesetzliche THG-Minderungsanforderung für Biokraftstoffe angehoben

Berlin - Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP) erinnert daran, dass zum 1. Januar 2018 die erhöhte Treibhausgas-(THG) Minderungsanforderung für Biokraftstoffe gemäß der sogenannten „iLUC-Richtlinie“ aus 2015 in Kraft getreten ist.

Biokraftstoffe
Gesetzliche THG-Minderungsanforderung für Biokraftstoffe steigt auf 50 Prozent. (c) proplanta
Danach müssen Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse eine THG-Minderung gegenüber fossilem Kraftstoff von mindestens 50 Prozent nachweisen, um auf nationale Quotenvorgaben angerechnet  oder für eine Steuerbegünstigung berücksichtigt zu werden.

Bislang lag die gesetzliche Vorgabe nur bei 35 Prozent. Der Verband geht davon aus, dass jetzt sämtliche Biokraftstoffmengen eine entsprechende THG-Zertifizierung als Nachweis benötigen. Die UFOP weist darauf hin, dass Frankreich zur Verhinderung von Importen von Sojamethylester aus Argentinien für Drittlandsimporte sogar eine THG-Minderung von 60 Prozent vorschreibe. Hingegen gelte für Importe aus EU-Mitgliedstaaten die  Anforderung von 50 Prozent, gemäß dem Gesetz, das von der EU-Kommission notifiziert wurde.

Die UFOP stellt fest, dass eine vergleichbare gesetzliche Anforderung für Deutschland nicht erforderlich sei. Denn infolge der seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland geltenden THG-Minderungspflicht weise Biodiesel aus Anbaubiomasse eine Minderung von mehr als 60 Prozent aus.

Diese Entwicklung sei einmal mehr ein Beleg dafür, dass die in Deutschland eingeführte THG-Minderungspflicht zwar zu einer Verschiebung der Rohstoffzusammensetzung des inländisch verwendeten Biodiesels geführt habe. Andererseits bestätige sie aber, dass der Effizienzwettbewerb im Sinne des Klimaschutzes und der Effizienz der Biomassenutzung Wirkung zeige.

Auch Abfallöle seien endlich, betont der Verband und begrüßt die verschärften Regelungen im Entwurf zur Neufassung der Erneuerbare Energien-Richtlinie zum Nachweis der Herkunft und der Abfalleigenschaft. Naturgemäß sei diese Ressource  physisch sehr begrenzt verfügbar.

Eine unkontrollierte Zulassung zur Biokraftstoffverwendung führe schließlich dazu, dass anderenorts wiederum „frisches“ Pflanzenöl eingesetzt werden müsse. Dies habe inzwischen auch die EU-Kommission erkannt und dies in ihrem Vorschlag berücksichtigt.
ufop
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