Die Festlegung des Zeitraums wird in der
Düngeverordnung festgelegt und gibt den Rahmen für die Praxis vor.
Die
Ausbringung von Wirtschaftsdüngern in Form von Gärresten,
Gülle und Jauche, organisch-mineralischen Stickstoffdüngern und Geflügelkot ist laut Düngeverordnung nur in den aufnahmefähigen Winterkulturen wie
Winterraps,
Wintergerste, Ackerfutter und das Grünland zulässig. Dabei gelten folgende Sperrfristen:
Sperrzeit Ackerland:Gülle,
Gärrest, Geflügelmist, N-haltige Mineraldünger:
01. Oktober 2019 bis zum 31. Januar 2020Sperrzeit Grünland:Gülle, Gärrest, Geflügelmist, N-haltige Mineraldünger:
01. November 2019 bis zum 31. Januar 2020Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost:Sind von dieser Regelung ausgenommen, hier gilt lediglich eine Sperrzeit von
15. Dezember 2019 bis zum 15. Januar 2020.(Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 27.09.2019)