Nach Art. 67 der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 ist jeder berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich zu führen und drei Jahre aufzubewahren.
Die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben müssen zudem nach §11
Pflanzenschutzgesetz alle Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen unter Angabe der jeweiligen Anwender, z.B. auch der
Lohnunternehmer, zusammenführen.
Die Aufzeichnungen können im Rahmen der üblichen Betriebskontrollen überprüft werden. Speziell für die Aufzeichnung von
Pflanzenschutzmaßnahmen geeignete Vorlagen sind bei den unteren Landwirtschaftsbehörden erhältlich.
(Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 10.01.2019)