* entsprechend der genannten Durchführungsverordnung für den Wirkstoff
Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) wird den Zulassungsinhabern den Widerruf der Zulassung ankündigen. Sollte ein Zulassungsinhaber selbst einen Antrag auf Widerruf stellen, gelten die Abverkaufs- bzw. Aufbrauchfristen der o. g. Durchführungsverordnungen.
Falls der Widerruf der Zulassung durch das
BVL „von Amts wegen“ erfolgt, darf das Pflanzenschutzmittel ab dem Widerrufsdatum weder in Verkehr gebracht noch angewendet werden, da in diesem Fall das
Pflanzenschutzgesetz keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen vorsieht.
Sobald das Datum der Widerrufe feststeht, wird das BVL dies zusammen mit den eventuellen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen im Internet veröffentlichen.
Wichtiger Hinweis: Sonderregelung für Saatgut
Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiram behandelt wurde, darf EU-weit ab dem 31. Januar 2020 nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Dies schreiben Artikel 3 und Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500 vor. Für solches Saatgut gelten deshalb keine gesonderten Abverkaufs- und Aufbrauchfristen in Deutschland.