Nach ihren Angaben muss die Meldung Informationen zum Flurstück, zur Flächengröße und zur Rebsorte enthalten und bis zum 15. November erfolgen. Sollten die Trauben zur Eisweinbereitung aufgrund gegebener Witterungsbedingungen bereits davor gelesen werden können, sei die Meldung spätestens am ersten Werktag nach der Lese zu vollziehen. Unterlassene, unvollständige oder verspätete Meldungen erfüllten den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit.
Die Kammer hat ein Anmeldeformular erstellt, das entweder von Hand oder direkt am PC ausgefüllt werden könne und an die zuständige Kammerdienststelle zu schicken sei. Rheinland-Pfalz hatte die Vorab-Meldepflicht für
Eiswein 2013 eingeführt, um die Qualität der Weinspezialität zu sichern.
Den Kontrolleuren des Landesuntersuchungsamtes (LUA) wird so ermöglicht, bereits vor der
Eisweinlese gezielt die Eignung und voraussichtliche Menge des Leseguts zu prüfen. Anlass für die Meldepflicht war der umstrittene Eiswein-Jahrgang 2011, für den im Januar 2012 trotz vielerorts mangelnder Kälte und einem miserablen Zustand der Trauben landesweit rund 470.000 l Eisweinmost gekeltert worden waren. Bei anschließenden Kontrollen des Eisweins warenmehr als 90 % der Partien beanstandet worden.