Der Einsatz von Herbiziden zur Ernteerleichterung sollte aber erst nach Überprüfung alternativer Möglichkeiten, wie z.B. Abwarten der Reife und des Abtrocknens im
Freiland, Reinigungs- und Trocknungsmaßnahmen nach der Ernte, sowie der Konservierung von
Futtergetreide mit Propionsäure, vorgenommen werden. In Zweifelsfällen kann man sich an die untere Landwirtschaftsbehörde wenden.
Hinweise: Spätanwendungen mit
Glyphosat sind in Getreide nur auf
Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von
Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen bzw.
Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung sonst nicht möglich wäre (
WA700 bzw.
WA 701). Je nach Mittel sind Wartezeiten von 7 bzw. 14 Tagen einzuhalten. Die Anwendung kann ab Vollreife (ab BBCH-Entwicklungsstadium 89: „Fingernagelabdruck bleibt auf dem Korn“, Kornfeuchte unter 25%) erfolgen.
Achtung: In Saat- und Braugetreide dürfen Glyphosat-Mittel nicht vor der Ernte zur Anwendung kommen. Stroh von behandeltem Getreide darf nicht für Kultursubstrate verwendet werden (
VV835). Wenn in zu behandelnden Beständen blühende
Unkräuter stehen, ist auf eine Spritzung mit Glyphosat zu verzichten. Die Anwendung kann zu Rückständen im Blütenhonig führen!
(Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 19.06.2018)