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25.06.2019 | 02:09 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Notfallzulassung für Pflanzenschutzmittel im Beerenobstanbau

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Exirel mit dem Wirkstoff Cyantraniliprole zugelassen.

Pflanzenschutzmittel-Notfallzulassung
(c) proplanta
Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) in johannisbeerartigem Beerenobst, Stachelbeere und Heidelbeere beschränkt.

Die Zulassung von Exirel wird für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 28. September 2019 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf bundesweit 2.250 Liter begrenzt und ist damit bei 2 Behandlungen ausreichend für eine Behandlungsfläche von rund 1.500 ha.

Angaben zur sachgerechten Anwendung



Das Mittel darf im Freilandanbau von Johannisbeerartigem Beerenobst, Stachelbeere und Heidelbeere nach festgestelltem Befall bzw. Auftreten der Kirschessigfliege bei fortgeschrittener Fruchtausfärbung bis Pflückreife im Entwicklungszeitraum der Kultur zwischen BBCH 81 – 87 gespritzt oder gesprüht werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 2 Anwendungen beschränkt. Der Behandlungsabstand zwischen beiden Behandlungen muss mindestens 3 Tage betragen.

Aufwandmenge und Wartezeit



Die Aufwandmenge wurde festgelegt auf 0,75 Liter/ha (maximal 1,5 Liter/ha) in maximal 1.000 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit in Johannisbeeren, Stachelbeeren, und Heidelbeeren im Freilandanbau beträgt exakt 3 Tage.

Achtung: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer – muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. 50%-5m, 75%-*; 90%-*

Hinweis: Sämtliche Auflagen sind bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 21.06.2019)
ltz augustenberg
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