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26.03.2019 | 11:50 | Trika Expert 

Notfallzulassung gegen Schnellkäferlarven und Erdraupen in Saatmais

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Trika Expert mit dem Wirkstoff lambda-Cyhalothrin zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung in Saatmais im Ackerbau zur Bekämpfung von Schnellkäferlarven (Drahtwurm) und Erdraupen beschränkt.

Drahtwurm bekämpfen
(c) proplanta
Die Zulassung von Trika Expert wird für die Zeit vom 15. April 2019 bis zum 12. August 2019 für 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird 58,725 t zur Behandlung von ca. 3915 ha begrenzt.

Angaben zur sachgerechten Anwendung

Das Mittel darf als Saatreihenbehandlung mit Erdabdeckung bei der Freilandsaat, nach Warndienstaufruf gestreut werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 1 Anwendung beschränkt.

Aufwandmenge und Wartezeit

Die Aufwandmenge wurde festgelegt auf 15 kg/ha. Das entspricht ca. 1,125 g Produkt / lfm Saatreihe bei einem Reihenabstand von 75 cm. Die Wartezeit Die Wartezeit wurde mit „F“ eingestuft und ist damit durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt. Damit ist die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Achtung

Die Ausbringung muss mit einem Granulatstreugerät erfolgen:

- das mit einer separaten Abschaltvorrichtung der Dosiereinheit versehen ist und

- das über einen dicht schließenden Deckel verfügt und

- bei dem das Fallrohr in möglichst gerader Linie zum Applikationsschar verlegt ist.

Die entsprechend geeigneten und aktuell gelisteten Geräte sind auf der Homepage des Julius-Kühn-Instituts (www.jki.bund.de) einzusehen.

NT111: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.

NW601: Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss mindestens folgender Abstand bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden: 20 m

Hinweis: Sämtliche weiteren Auflagen sind bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 26.03.2019)
LTZ Augustenberg
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