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06.08.2019 | 04:07 | Aktueller Rat Baden-Württemberg 

Was steht an im Ackerbau?

Karlsruhe - Der amtliche Pflanzenschutzexperte im Rhein-Neckar-Kreis, G. Münkel, gibt Tipps für noch ausstehende Behandlungsmaßnahmen in Zuckerrüben, informiert über die Rapssaat und die Düngung nach der Ernte und nennt Rahmenbedingungen für den Zwischenfruchtanbau.

Rapsaussaat
(c) proplanta
Zuckerrüben: Zwischen dem 01. und 15. August gilt die Schadschwelle von 15% befallenen Blättern bei den Blattkrankheiten. Dies gilt auch für eine Folgebehandlung. Auf unseren Kontrollschlägen haben wir die 15% Schwelle erreicht. Kontrollieren Sie nach einer Behandlung bereits nach 14 Tagen wieder.

Wurde bei der Erstbehandlung Amistar Gold, Juwel oder Ortiva eingesetzt, sollten bei den Folgebehandlungen keine Strobilurine mehr zum Einsatz kommen. Wir empfehlen auch bei der Zweitbehandlung den Zusatz von 2 kg/ha Tridex zum Azolfungizid wie z.B. Duett Ultra oder Rubric.

Rapssaatgut: Saatgut, das mit Thiram (TMTD) gebeizt wurde, darf nur noch in diesem Jahr ausgesät werden. Restmengen müssten im nächsten Jahr entsorgt werden!

Düngung nach der Ernte: Für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (größer 1,5% in der TM) gilt nach § 6, Abs. 8 DüV zunächst ein „grundsätzliches“ Aufbringungsverbot:

1. auf Ackerland ab der letzten Hauptfruchternte bis zum 31. Januar des Folgejahres und

2. auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis zum 15. Mai) ab 1. November ebenfalls bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres.

Ausgenommen von den genannten Regeln sind lediglich Festmiste von Huf-oder Klauentieren und Komposte. Für sie gilt ein Aufbringungsverbot für Acker-und Grünland vom 15. Dezember bis 15. Januar des Folgejahres.

Als „Ausnahmefall“ zulässig (ohne Antragstellung) ist nach § 6, Abs. 9 DüV die Aufbringung von bis zu 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N bei entsprechendem N-Düngebedarf bis zum 01. Oktober zu Zwischenfrüchten (Standzeit mind. 6 Wochen), Winterraps oder Feldfutter (Aussaat bis zum 15. September) und zu Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis zum 01. Oktober). Die Aufbringung sollte im Idealfall vor bzw. zur Saat erfolgen, immer aber spätestens bis zum 01. Oktober.

Zwischenfruchtanbau: Wird der Zwischenfruchtanbau zur Erfüllung der „Greeningverpflichtung“ durchgeführt, müssen zwei Arten in der Mischung vorhanden sein, wobei der Anteil einer Art nicht über 60% Anzahl der Körner sein darf. Saattermin bis 1. Oktober. Im WSG bis 15. September. Auf Greeningflächen darf nach der Ernte der Hauptkultur kein Pflanzenschutzmittel angewendet werden (z.B. keine Winden- oder Queckenbekämpfung möglich).

Bei FAKT geförderter Begrünung mit nur einer Art (wie bisher im MEKA) muss die Begrünung bis zum 15. September gesät sein.

Bei der geförderten FAKT Begrünung mit 5 Arten ist der späteste Aussaattermin der 31. August.

Veranstaltungen „Rat zur Saat“ finden statt: Am 11. September 2019 findet um 20.00 Uhr im Haus der Feuerwehr Brühlweg 5 in Meckesheim und am 12. September 2019 um 20.00 Uhr im Gasthaus Bühlerhof in Heddesheim-Muckensturm.

(Informationen aus dem Rhein-Neckar-Kreis vom 30.07.2019)
ltz augustenberg
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