Das Gericht folgte nach einer Mitteilung vom Donnerstag der Klage eines Winzers in Nieder-Hilbersheim (Kreis Mainz-Bingen), der zwei vor mehr als zehn Jahren gerodete Rebflächen neu mit Wein bepflanzen wollte. Die
Landwirtschaftskammer gab ihm jedoch den Bescheid, dass Wein von diesen Flächen nur als «Deutscher Wein» ausgezeichnet werden dürfe.
Die für Weinbau zuständige Behörde machte nach Angaben des Gerichts geltend, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung nur für solche Flächen gelte, die in der EU-Weinbaukartei zum Stichtag 1. August 2009 auch als Rebflächen ausgewiesen waren. Der
Winzer legte zunächst erfolglos Widerspruch ein und ging danach vor Gericht.
Die Verwaltungsrichter entschieden nun, «dass wesentliches Merkmal einer geschützten Ursprungsbezeichnung für Wein primär die geografische Herkunft sei». Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Verwaltungsgericht hat eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Koblenz zugelassen.