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20.10.2018 | 11:09 | Aktueller Rat Baden-Württemberg 

Zukunft der Gewässerrandstreifen

Karlsruhe - Für einen besseren Überblick der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten von Gewässerrandstreifen erläutert C. Erbe – Anbau- und Pflanzenschutzexperte vom Landwirtschaftsamt Bruchsal im Landkreis Karlsruhe – was ab 01. Januar 20019 unbedingt beachtet werden muss und welche Nutzungsmöglichkeiten ab dann möglich sind.

Gewässer
Ackerbau - Gewässerrandstreifen - Was bringt die Zukunft? (c) proplanta
Gewässerrandstreifen: Ab dem 01.01.2019 ist die Nutzung als Ackerland entlang des Gewässerrandstreifens nicht mehr zulässig.

Ausnahmen: Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie der Anlage und umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährig nektar- und pollenspendenden Trachtpflanzen für Insekten.

Was ist zukünftig im Gewässerrandstreifen nicht mehr erlaubt?



Anbau von z.B. Getreide oder Mais ohne Pflanzenschutz und Dünger innerhalb des 5 m Gewässerrandstreifens eine ackerbauliche Nutzung verboten. Jährliche Aussaat von Brachebegrünungen mit Blühmischungen (E2.1/E2.2) - ab 01.01.2019 müssen Brachbegrünungen 3 Vegetationsperioden umbruchlos auf der Gewässerrandstreifenfläche belassen werden

Mögliche zukünftige Nutzungsformen des Gewässerrandstreifens



1. Verlegung von Dauergrünland an Gewässerrandstreifen

Altes Dauergrünland kann an den Gewässerrandstreifen verlegt werden. Wird dies als Pufferstreifen ÖVF Grünland angemeldet, erhält man den ÖVF-Faktor 1,5. Der Ackerstatus des Gewässerrandstreifens geht verloren, dafür wären auch Flächen < 10 ar

2. Nutzung als Pufferstreifen ÖVF Ackerland (Flächen < 10 ar)

Diese Nutzungsform ist vor allem für Gewässerrandstreifen mit einer Größe < 10 interessant, da sie dem Restschlag zugerechnet werden dürfen und somit förderfähig bleiben. Auf dem Pufferstreifen müssen mehrjährig pollenspendende Blühpflanzen wie Kleearten (Rot, - Weiß-, Schwedenklee, Hornklee, Esparsette), Kleemischungen, Klee-, Luzernegras, Luzerne, Klee-Luzernen-Gemisch angepflanzt werden (Alles ÖVF-Faktor 1,0). Zudem ist die Ansaat einer Brache mit Honigpflanzen ÖVF (ÖVF-Faktor 1,5) möglich. Eine Nutzung des Aufwuchses ist generell möglich, außer bei der Brache mit Honigpflanzen ÖVF.

Es besteht die Mulchpflicht für Brachen vom 01.07. bis 26.11 (Mulchverbot vom 01.04. bis 30.06). Alle Kulturen müssen mindestens drei Vegetationsperioden stehen bleiben, bevor umbruchlose Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Als umbruchlos wird das Erstellen eines Saatbetts mit nichtwendender Bodenbearbeitung bis max. Saattiefe verstanden bzw. bis maximal 10 cm Bearbeitungstiefe zur Bekämpfung von z.B Wurzelunkräutern.

Bereits bestehende Pufferstreifen, welche aus den oben genannten mehrjährig pollenspendenden Blühpflanzen bestehen, können weiterhin bestehen und müssen nicht umgebrochen werden. Gleiches gilt bei der bisherigen Nutzung als Brache (NC 591). Grundsätzlich ist unabhängig von der angebauten Kultur der Nutzungscode 056 für Pufferstreifen ÖVF Ackerland anzugeben.

3. Nutzung zur Futtergewinnung (Flächen >10 ar)

Anbau von oben genannten Kleearten, Luzerne, Klee/Luzernengras, Kleemischung, Klee-Luzerne-Gemisch. Die in untenstehender Tabelle angegebenen Nutzungscodes für die jeweiligen Kulturen sind zu verwenden. Der Aufwuchs darf genutzt werden. Des Weiteren gilt kein Ver- bzw. Gebotszeitraum für Mulcharbeiten. Bezüglich der Bodenbearbeitung gelten die oben genannten Punkte bezüglich dem umbruchlosen Erhalt einer Kultur. Auch die Mindestverbleibdauer einer Kultur von 3 Vegetationsperioden bleibt gleich.

4. Anlage einer Hecke

Informationen hierfür sind ausführlich im Merkblatt beschrieben.

5. Anbau durchwachsende Silphie

Weitere Informationen hierfür sind ausführlich im Merkblatt beschrieben. Wurde der Gewässerrandstreifen bisher als Brache genutzt (NC 591), so kann diese Nutzungsform weiterhin beibehalten werden. Eine Neuansaat mit mehrjährig pollenspendenden Blühpflanzen ist nicht notwendig.

Wie Gewässerrandstreifen zukünftig genutzt werden hängt stark von der bisherigen Nutzungsform ab. Sofern ein Gewässerrandstreifen bereits aus oben genannten mehrjährig pollenspendenden Blühpflanzen besteht, bzw. als Brache gemeldet ist und keine unerwünschte Begleitvegetation aufweist kann die gewohnte Wirtschaftsweise beibehalten werden. Oftmals wurde der Gewässerrandstreifen zur Anlage von Brachebegrünungsmischungen genutzt.

Hier findet man vermehrt unerwünschte Beikräuter vor. In diesem Fall sollte das „Restjahr“ 2018 unbedingt dazu genutzt werden, die entsprechenden Flächen zu sanieren. Bis zum Jahresende ist an den Gewässerrandstreifen eine tiefe Bodenbearbeitung erlaubt, danach nur noch auf 10 cm tief. Stark verunkrautete Flächen sollten außerhalb der Erosionskulisse gepflügt werden, sobald dies wieder möglich ist.

Innerhalb der Erosionskulisse ist ein tiefer Grubberstrich denkbar. Anschließend empfiehlt sich die Aussaat von Klee oder Luzerne oder Klee/Luzernegemisch) je nach Wetterlage entweder noch im Herbst oder im Frühjahr. Durch häufiges Mulchen oder die Schnittnutzung können somit auf verunkrauteten Flächen unerwünschte Beikräuter beseitigt und die Flächen entsprechend saniert werden.

Hinweis: Weitere Informationen über Vorgaben und wichtige Nutzungsmöglichkeiten sind aktuellen Merkblatt für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung „Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg“ zusammengefasst.

(Informationen aus dem Kreis Karlsruhe vom 17.10.2018)
LTZ Augustenberg
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