Diese Anwendungen sind damit ab sofort nicht mehr zulässig. Andere Anwendungen der Pflanzenschutzmittel bleiben von der Entscheidung unberührt. Der Widerruf erfolgt auf Antrag des Zulassungsinhabers.
Grund für diesen Widerruf: In der EU werden die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe regelmäßig überprüft. Mit der
Verordnung (EU) 2018/960 der Kommission vom 5. Juli 2018 werden die RHG für lambda-Cyhalothrin ab dem 26. Januar 2019 in einigen Erzeugnissen abgesenkt.
Achtung: Die abgesenkten RHG gelten für
Erzeugnisse, die ab dem 26. Januar 2019 hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Behandelte Erzeugnisse, die vor diesem Datum geerntet oder in die EU eingeführt wurden, sind also auch nach diesem Stichtag verkehrsfähig, wenn sie die vor der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2018/960 geltenden RHG einhalten.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 10.01.2019)