07.10.2009 | 16:53 | Abwasserbehandlung
Wartungsverträge für Kleinkläranlagen sind ein wichtiger Bestandteil des optimalen AnlagenbetriebsKiel - Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume weist darauf hin, dass für Kleinkläranlagen, sofern nicht bereits geschehen, ein Wartungsvertrag abzuschließen und im Jahr 2010 eine Anlagenwartung durch einen Fachkundigen durchzuführen ist. |
(c) proplanta Hintergrund sind entsprechende landesrechtliche Regelungen, mit denen zukünftig auch technisch unbelüftete Kleinkläranlagen weiter betrieben werden können. Aufgrund von bundesgesetzlichen Vorgaben in der Abwasserverordnung sind seit dem Jahr 2002 solche unbelüfteten Anlagenarten eigentlich nicht mehr zugelassen und müssten durch technisch belüftete Behandlungssysteme ausgetauscht werden. Das schleswig-holsteinische Umweltministerium wollte sich dieser Verfahrensweise nicht anschließen und hat daher eigene landesrechtliche Regelungen geschaffen, da richtig betriebene und gewartete Kleinkläranlagen die gesetzlichen Vorgaben ebenfalls einhalten können und es wirtschaftlich nicht sinnvoll und vor dem Hintergrund der erneuten privatwirtschaftlichen Finanzierung nicht tragbar ist, voll funktionsfähige biologische Nachreinigungssysteme auszutauschen. In Schleswig-Holstein wird von rund sieben Prozent der Bevölkerung (rund 200.000 Einwohner) das häusliche Abwasser auf Dauer dezentral in ca. 57.000 Kleinkläranlagen behandelt. In rund 36.000 Kleinkläranlagen erfolgt die Behandlung durch technisch unbelüftete Anlagen wie etwa Filtergräben, Nachklärteiche, Pflanzenbeete und Untergrundverrieselungsanlagen.
Wichtiger Bestandteil der landesrechtlichen Regelung zu den Kleinkläranlagensystemen ist der Abschluss eines Wartungsvertrages für alle Kleinkläranlagen, die über eine biologische Reinigungsstufe verfügen. Ab 2010 müssen technisch unbelüftete Anlagen alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen gewartet werden, der die erforderliche Ausrüstung besitzt und über das erforderliche Fachwissen verfügt. Im Rahmen der Wartung wird sowohl die Vorklärung (Mehrkammergrube) als auch die biologische Nachreinigungseinrichtung auf deren Funktionsfähigkeit überprüft und ab einer Betriebszeit von zehn Jahren eine Abwasserprobe durch den Fachkundigen entnommen. Um gegenüber der Gemeinde und der zuständigen untere Wasserbehörde den einwandfreien Betrieb der Kleinkläranlage nachweisen zu können, hat der Fachkundige ein Wartungsprotokoll zu erstellen und den zuständigen Behörden zuzusenden.
Die Wartung wird zusätzliche Kosten beim Betreiber verursachen, die aber dadurch weitgehend ausgeglichen werden, dass die eingeführte DIN 4261 ein Einsparpotential bei den Entsorgungs- und den behördlichen Überwachungskosten eröffnet: So weist das Umweltministerium darauf hin, dass zukünftig eine Regelabfuhr des Fäkalschlamms nur alle zwei Jahre oder eine bedarfsorientierte Fäkalschlammabfuhr zulässig ist. (PD)
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